Leitsatz (amtlich)

1. Eine Belehrung in einem Antragsformular für eine fondsgebundene Lebensversicherung, die als fristauslösendes Ereignis den "Abschluss des Vertrages" benennt und weiter ausführt "zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung", entspricht § 8 Abs. 5 VVG a.F.. Mehr als die wortgleiche Übernahme des Gesetzestextes kann vom Versicherer nicht verlangt werden. Eine Belehrung über Fristfolgen oder die Person des Adressaten ist nicht erforderlich.

2. Eine drucktechnische Hervorhebung des Belehrungstextes fordert § 8 VVG nicht.

3. Intransparente Verbraucherinformationen berechtigen nicht zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag nach § 8 Abs. 5 VVG a.F..

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 2517/17)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Verfahrens auf bis zu 9.000,00 EUR festzusetzen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages. Er stellte am 07.08.2001 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss der fondsgebundenen Lebensversicherung im Antragsmodell. Im Antragsformular (Anlage K 1) befand sich direkt über der Unterschrift eine Belehrung mit dem Hinweis auf die Schlusserklärung sowie der Entbindung von der Schweigepflicht. Weiter heißt es in dem Absatz wie folgt:

... Nach Abschluss des Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen von dem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist wirksam, wenn er innerhalb der gesetzten Frist abgesandt wurde.

Der Kläger zahlte Versicherungsprämien i.H.v. 16.105,95 EUR und kündigte den Vertrag am 26.10.2006. Die Beklagte zahlte einen Rückkaufswert von 13.438,53 EUR aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.05.2017 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Versicherungsvertrag.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung der Prämien sowie der von ihm behaupteten gezogenen Nutzungen i.H.v. 5.408,22 EUR sowie hilfsweise Auskunft. Die Beklagte tritt dem entgegen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.06.2018 - auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Prämien sowie Herausgabe der hieraus gezogenen Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger ist nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten, weil die Rücktrittsbelehrung den Anforderungen des § 8 Abs. 5 VVG in der Fassung vom 21.07.1994 genügt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seinem Urteil vom 18.06.2018 wird Bezug genommen.

Die Belehrung entspricht den Anforderungen von § 8 Abs. 5 VVG a.F. Der Bundesgerichtshof hat zu § 8 VVG a.F. klargestellt, dass die Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12; Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11 - zit. nach juris, wie alle im Beschluss zitierten Entscheidungen). Dies erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH a.a.O.).

Die Belehrung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Es ist ausreichend, wenn sich der Belehrungstext - wie hier - am Gesetzeswortlaut orientiert. Das fristauslösende Ereignis ist mit der Formulierung "nach Abschluss des Vertrages" ausreichend korrekt und klar bezeichnet worden. Auch der Gesetzeswortlaut stellt auf den "Abschluss des Vertrages" ab. Dies genügt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.02.2015 - 6 U 95/14 und KG Berlin, Beschluss vom 03.03.2015 - 6 U 95/14, Anlagen B 2 und 3; OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2014 - 20 U 73/14; OLG Köln, Urteil vom 22.12.2015 - 20 U 146/15). Mehr als die wortgleiche Übernahme des Gesetzeswortlautes kann von der Beklagten nicht verlangt werden (vgl. Senat, Urteil vom 26.01.2016 - 4 U 288/15 - nicht veröffentlicht -; Senat, Urteil vom 23.12.2014 - 4 U 953/14 -nicht veröffentlicht-). Eine andere Entscheidung oder die Zulassung der Revision ist auch im Hinblick auf die vom Kläger genannte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.12.2015 (3 U 51/15) nicht gerechtf...

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