Leitsatz (amtlich)
Die Bestimmungen eines Partnerschaftsvertrags für das Ausscheiden von Partnern haben einen angemessenen Ausgleich für den regelmäßig den entscheidenden Wert der Partnerschaft darstellenden Mandantenstamm ("good will") vorzusehen. Regelungen, die einerseits Abfindungsansprüche des Ausscheidenden ausschließen, andererseits den Mandantenstamm den verbleibenden Partnern vorbehalten, gewährleisten diesen Ausgleich nicht. Das kann im Einzelfall zur Unwirksamkeit der Mandantenschutzklausel führen, soweit sie nicht erforderlich ist, um die verbleibenden Partner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Berufsfreiheit zu schützen.
Normenkette
GG Art. 12; BGB §§ 138, 738
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 02.02.2007; Aktenzeichen 1 O 232/06) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 2.2.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
(§§ 540, 313a Abs. 1 ZPO):
Die Berufung der Verfügungsklägerin (nachstehend: Klägerin) erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das LG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung eines im Partnerschaftsvertrag der Klägerin vom August 2001 (Bd. I, Bl. 48 ff. d.A.) vorgesehenen Wettbewerbsverbotes in Form einer Mandantenschutzklausel zurückgewiesen.
Dabei kann offen bleiben, ob die unter XIII. 4. des Partnerschaftsvertrages vorgesehene Mandantenschutzklausel - und damit der ihrem Wortlaut folgende Verfügungsantrag - hinreichend bestimmt ist, um den für die Partnerschaft geschützten Personenkreis eingrenzen zu können (vgl. zur Erforderlichkeit der Begrenzung des Mandantenschutzes auf Personen, die in der Vergangenheit Mandanten einer Sozietät gewesen sind: BGH v. 29.10.1990 - II ZR 241/89, GmbHR 1991, 15 = MDR 1991, 412 = NJW 1991, 699 f.).
Ebenso kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagten (nachstehend: Beklagten) zu 3 und 4 als Juniorpartner überhaupt dem Wettbewerbsverbot unterfallen könnten. Dagegen spricht, dass sie nicht "nach Ziff. 1 und 2" der Regelung in XIII. des Partnerschaftsvertrages ausgeschieden sind, was XIII. 4. für den Mandantenschutz voraussetzt, und dass sie sogar dann, wenn sie selber die Juniorpartnerschaft vorzeitig gekündigt hätten, "keinen weiteren Ansprüchen" ausgesetzt sein sollten, vgl. V. II. Satz 2 der Richtlinien der Bedingungen zur Aufnahme neuer Partner, Bd. I, Bl. 69 f. d.A..
Jedenfalls nämlich erweist sich die ein eingeschränktes Wettbewerbsverbot darstellende Mandantenschutzklausel für den hier vorliegenden konkreten Fall des Ausscheidens mehrerer Partner, die zuvor in der Partnerschaft bearbeitete Mandate weiterbetreuen wollen, deswegen als unwirksam, weil der Partnerschaftsvertrag für diesen Fall keine angemessene Kompensation der Ausscheidenden für den von ihnen mit erarbeiteten und den Wert ihrer Beteiligungen prägenden immateriellen Wert der Partnerschaft bereithält. Ein Wettbewerbsverbot ist nur gerechtfertigt, soweit und solange es erforderlich ist, um die Partner des aus einer Gesellschaft Ausgeschiedenen vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen (vgl. etwa BGH v. 29.9.2003 - II ZR 59/02, BGHReport 2004, 239 = MDR 2004, 240 = NJW 2004, 66 f.). Geht das Verbot über dieses erforderliche Maß hinaus, so ist es nach § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG sittenwidrig und (sofern das erforderliche Maß nicht nur in zeitlicher Hinsicht überschritten wird, was hier nicht der Fall ist) insgesamt nichtig.
Davon ist im Ergebnis hinsichtlich des hier statuierten Wettbewerbsverbots deswegen auszugehen, weil der Partnerschaftsvertrag zugleich (unter XIV.) für den Fall des Ausscheidens den Ausschluss finanzieller Abfindungsansprüche für immateriellen Wert ("good will") enthält. Der Partnerschaftsvertrag belastet den infolge einer ordentlichen Kündigung ausscheidenden Partner demzufolge in doppelter Hinsicht: Einerseits soll der Mandantenstamm vollständig bei der Partnerschaft verbleiben, andererseits eine finanzielle Kompensation in Form einer Ausgleichszahlung entgegen der Regel gem. § 738 Abs. 1 BGB hierfür nicht erfolgen. Bei einer Partnerschaft von Freiberuflern stellt gerade dieser good will regelmäßig den entscheidenden Wert der Gesellschaft dar (BGH v. 8.5.2000 - II ZR 308/98, MDR 2000, 977 = NJW 2000, 2584 ff.). Bei einer Auseinandersetzung ist dem im Sinne eines Ausgleichs der vorhandenen Werte der Partnerschaft Rechnung zu tragen, denn Mandatsschutz und Beteiligung am good will hängen voneinander ab und sind in ein Gleichgewicht zu bringen (so auch ausdrücklich Karsten Schmidt, NJW 2005, 2801, 2804, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH). Dem entspricht es, dass bei Wettbewerbsverboten, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung unter Gesellschaftern stehen, der wirtschaftliche Wert des Wettbewerbs für die Bestimmung der (hier aber vertragl...