Verfahrensgang

LG Stade (Aktenzeichen 4 O 249/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 06.08.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene landgerichtliche Urteil sowie der vorliegende Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beschluss ergeht einstimmig.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. "Diesel-Abgasskandal" geltend.

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 07.06.2017 für 71.176,62 EUR ein Neufahrzeug Porsche Macan S Diesel (Anlage K 1). In dem Wagen ist ein von der Audi AG hergestellter Dieselmotor verbaut, der nach der Behauptung der Klägerin dem sog. "Diesel-Abgasskandal" unterfällt, weil er verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen aufweise.

Das Landgericht hat die in der Hauptsache auf "Rückabwicklung" des Kaufvertrages gerichtete Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen, weil, entsprechend dem Einwand der Beklagten, ein deliktisches Verhalten der Beklagten, die lediglich den von der Audi AG entwickelten und hergestellten Motor in ihren Fahrzeugen verbaut habe, nicht dargetan sei (Bl. 217 ff. d. A.).

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Begehren auf Erstattung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, weiterverfolgt. Sie hält an ihrer bereits in erster Instanz aufgestellten Behauptung fest, auf Vorstandsebene der Beklagten sei eine Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtungen bei der Motorsteuerung vorhanden gewesen. Zur Entkräftung dieses Vorwurfs reiche es nicht aus, wenn die Beklagte sich darauf berufe, dass der streitgegenständliche Motor nicht von ihr selbst, sondern von der Audi AG hergestellt wurde. Die Beklagte treffe als diejenige, die das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte und mit unzulässigen Abschalteinrichtungen vorgesehene Antriebsaggregat in den Verkehr gebracht habe, auch aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis ihres eigenen Produkts die Verantwortlichkeit für dessen Ordnungsgemäßheit (vgl. i. E. Berufungsbegründung vom 11.11.2020; Bl. 262 ff. d. A.).

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.763,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Porsche vom Typ Marcan S 3.0 D mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 5.062,37 EUR.

2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in das Fahrzeug der Marke Porsche vom Typ Marcan S 3.0 D mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... und der damit verbundenen Manipulation des Emissionskontrollsystems resultieren.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1 genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1 bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.403,21 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das ihr günstige Urteil des Landgerichts. Sie habe den streitgegenständlichen Motor samt Motorsteuerung nicht selbst entwickelt und hergestellt. Vielmehr habe sie den Motor unstreitig als Zulieferprodukt bei der Audi AG zugekauft. Audi habe ihr nach Aufkommen der Diesel-Thematik im Herbst 2015 bis in den Juni 2017 hinein wiederholt schriftlich bestätigt, dass der Motor frei von unzulässigen Abschalteinrichtungen sei. Des Weiteren habe sie mit dem Aufkommen der Diesel-Thematik im Herbst 2015 umfangreiche eigene technische Prüfungen durchgeführt, wobei keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien (vgl. Berufungserwiderung vom 24.02.2021; Bl 376 ff. d. A.).

Der Senat hat mit Beschluss vom 28.05.2021 darauf hingewiesen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen (Bl. 444 ff. d. A.). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 24.06.2021 (Bl. 456 ff. d. A.).

II. Die Rechtssache hat unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Kompl...

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