Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 10 O 284/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 19. April 2021 (Az. 10 O 284/20) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. "Diesel-Abgasskandal" geltend.

Der Kläger erwarb am 30. Oktober 2013 von einem Kfz-Händler einen gebrauchten Porsche Cayenne mit einer seinerzeitigen Laufleistung von 62.000 km zu einem Kaufpreis von 59.890 km. Für einen Teil des Kaufpreises nahm der Kläger ein Darlehen bei der Mercedes-Benz Bank AG auf, für das Darlehenszinsen in Höhe von 6.319,84 EUR anfielen. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor verbaut, den die VW AG entwickelt und die Audi AG hergestellt und modifiziert hat und der der Beklagten zum Einbau zugeliefert wurde.

Am 6. März 2018 veräußerte der Kläger das Fahrzeug mit einer seinerzeitigen Laufleistung von 147.276 km zu einem Kaufpreis von 25.200 EUR.

Der Kläger hat behauptet, dass die Motorsteuerung des Fahrzeugs mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sei, weswegen das Fahrzeug mit der Unsicherheit des Fortbestands der Typengenehmigung und eines möglichen Verlusts der Betriebszulassung behaftet sei, was zu einem deutlichen Wertverlust des Wagens, nämlich rd. 20 % im Verhältnis zum Fahrzeugwert vor Bekanntwerden der Manipulationsmaßnahmen geführt habe.

Das Landgericht hat die auf Zahlung einer Schadensersatzforderung in Höhe von 20.801,31 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.744,64 (jeweils nebst Zinsen) gerichtete Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge verwiesen wird, abgewiesen. Eine deliktische Haftung der Beklagten scheide schon deswegen aus, weil nicht ersichtlich sei, dass diese bzw. ihren Vorstand der Vorwurf der Sittenwidrigkeit treffe; denn es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstand der Beklagten, die den gelieferten Motor lediglich endmontiert habe, Kenntnis von etwaigen, im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen gehabt habe. Darüber hinaus fehle es jedenfalls auch an einem Schaden des Klägers, da dieser infolge Weiterverkaufs des Wagens nicht mehr mit einem ungewollten Vertrag belastet sei und den Eintritt eines Mindererlöses aufgrund der Implementierung vermeintlich unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht ausreichend dargelegt habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Schadensersatzbegehren weiterverfolgt.

Mit dieser rügt er im Wesentlichen, dass das Landgericht den Kern seines Vorbringens ausgeblendet habe, weil die Beklagte auch als Nichtherstellerin des Motors wegen dessen Inverkehrbringens zu haften habe.

Zudem habe sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kläger schon erstinstanzlich eine Kenntnis der maßgeblichen Entscheidungsträger der Beklagten von den Motormanipulationen, so insbesondere des Vorstandsmitglieds ..., vorgetragen habe, der diese Kenntnis als Generalbevollmächtigter der Konzern-Motorenentwicklung bei VW und als Chef der Aggregatentwicklung bei Audi erworben habe.

Schließlich sei auch die Annahme des Landgerichts falsch, dass beim Kläger kein Schaden bestehe. Insoweit habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger als Differenzschaden bereits in der Klageschrift einen Minderwert des Fahrzeugs bei seiner Veräußerung in Höhe von mindestens 20 % im Verhältnis zum Fahrzeugwert vor Bekanntwerden der Softwaremanipulationen des Fahrzeugs vorgetragen habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.801,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. Juli 2020 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.744,64 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. Juli 2020 zu zahlen;

hilfsweise:

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze, insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 18. Juni 2021 (Bl. 418 ff. d. A.), verwiesen.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 28. Juni 2021 (Bl. 500 ff. d. A.) angekündigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen. Hierzu hat der Kläger mit Schri...

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