Verfahrensgang

LG Stade (Beschluss vom 26.03.1999; Aktenzeichen 9 T 268/98)

AG Buxtehude (Aktenzeichen 5 M 1070/98)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde trägt die Gläubigerin.

Der Wert der Beschwer beträgt 3.900 DM.

 

Gründe

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldner aus dem Urteil des Amtsgerichts … vom 6. Juli 1993 – 33 C 384/92 – wegen einer Forderung in Höhe von 5.532,99 DM, in Höhe eines Betrages von 3.900 DM Zug um Zug gegen Beseitigung der im Urteilstenor konkret bezeichneten Mängel. Die Gläubigerin hat mehrere Nachbesserungsversuche unternommen. Letztmalig haben Mitarbeiter der Gläubigerin mit Einverständnis der Schuldner und in Anwesenheit des zuständigen Gerichtsvollziehers … am 18. Februar 1998 Arbeiten an der streitbefangenen Treppe durchgeführt.

Die Schuldner haben am 28. Juli 1998 Erinnerung mit dem Antrag eingelegt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einzustellen, bis ihm ein Bausachverständiger bescheinigt habe, dass die in dem Urteil des Amtsgerichts … vom 6. Juli 1993 bezeichneten Nachbesserungsarbeiten durch die Gläubigerin mangelfrei erbracht seinen.

Das Amtsgericht … hat mit Beschluss vom 21. August 1998 die Erinnerung der Schuldner mit der Begründung zurückgewiesen, das Gericht gehe unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Gerichtsvollziehers davon aus, die in Streit stehenden Mängel an der Treppe seien von der Gläubigerin ordnungsgemäß beseitigt worden.

Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts haben sich die Schuldner mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt. Sie haben die Auffassung vertreten, die in dem Urteil des Amtsgerichts … vom 6. Juli 1993 bezeichneten Nachbesserungsarbeiten seien immer noch nicht mangelfrei erbracht worden.

Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts … vom 6. Juli 1993 einzustellen, bis ihm ein Bausachverständiger bescheinigt habe, dass die in dem Urteil bezeichneten Nachbesserungsarbeiten durch die Gläubigerin mangelfrei erbracht worden seien.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete weitere sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß § 793, § 568 Abs. 2 ZPO zulässig, nachdem das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert hat. Sie ist jedoch nicht begründet.

Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, die besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen der Zug-um-Zug-Verurteilung aus dem Urteil des Amtsgerichts … vom 6. Juli 1993 seien nicht gegeben. Bei einer Zug-um-Zug zu erbringenden Nachbesserungsleistung gehöre die Prüfung, ob der Gläubiger die Mängel ordnungsgemäß beseitigt habe, in das Zwangsvollstreckungsverfahren und obliege im Regelfall dem Gerichtsvollzieher, der die dazu notwendigen Feststellungen selbständig und in eigener Zuständigkeit zu treffen habe (BGHZ 61, 42; OLG Stuttgart MDR 1982, 716). Verfüge der Gerichtsvollzieher nicht über die erforderliche Sachkunde, so müsse er einen Sachverständigen hinzuziehen, um darüber entscheiden zu können, ob die Nachbesserungsarbeiten vollständig und fachgerecht ausgeführt und die nach § 756 ZPO für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien (Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 756 Rn. 8).

Der Senat schließt sich der Auffassung des Landgerichtes an, die von dem Gerichtsvollzieher … gefertigten Vermerke vom 18. Februar 1998 und 3. März 1999 seien bezüglich der „Beseitigungen/Nachbesserungen” so unterschiedlich, dass Unklarkeiten bestünden, ob diese Arbeiten von der Gläubigerin fachgerecht durchgeführt seien. Angesichts dieser Unklarheiten hat das Landgericht zu Recht die Auffassung vertreten, zur Beurteilung der Frage, ob eine fachgerechte Beseitigung der Mängel als Voraussetzung für den Wegfall der Zug-um-Zug-Einschränkung aus dem Urteil des Amtsgerichts … vom 6. Juli 1993 sei die Beurteilung durch einen Bausachverständigen geboten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456966

BauR 2000, 1918

NJW-RR 2000, 828

InVo 2000, 56

OLGR-CBO 1999, 364

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