Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauer der Beibehaltung der Regelungen über den Gründungsaufwand der GmbH in der Satzung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Satzungsregelungen über die Tragung des Gründungsaufwandes in der Satzung der GmbH dürfen jedenfalls vor Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung der Gesellschaft nicht gestrichen werden.

 

Normenkette

AktG § 26; GmbHG § 5

 

Verfahrensgang

AG Walsrode (Urteil vom 15.01.2018; Aktenzeichen HRB 203377)

 

Tenor

Die Beschwerde vom 22. Januar 2018 (Bl. 19 d. A.) gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Walsrode - Registergericht - vom 15. Januar 2018 (Bl. 17 d. A.) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 30.000 EUR.

 

Gründe

Die Antragstellerin richtet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Registergericht die Zurückweisung ihres Eintragungsantrages betreffend die Neufassung der Satzung mit der Begründung in Aussicht gestellt hat, ein Entfall der Regelungen zum Gründungsaufwand sei jedenfalls vor Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung nicht zulässig.

Der Senat teilt die Auffassung des Registergerichts, die im Einklang mit Erwägungen des Beschlusses des OLG Oldenburg vom 22. August 2016 (12 W 121/16, Rn. 16 ff. nach juris) steht: Vor Ablauf von weniger als zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung der Gesellschaft dürfen Festsetzungen zum Gründungsaufwand aus der Satzung nicht gestrichen werden. Dabei ist auf die Informationsinteressen des Rechtsverkehrs, deren Erfüllung für eine Mindestdauer sicherzustellen ist, abzustellen und die Dauer der Frist wenigstens an im Recht der GmbH geltende Verjährungsfristen, etwa derjenigen aus § 9 Abs. 2 GmbHG, zu orientieren (vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 25. März 1993, 98 T 75/92, wobei die Frist des § 9 Abs. 2 GmbHG seinerzeit nur fünf Jahre betragen hat).

Der Auffassung, dass die Karenzfrist für die Beibehaltung der Satzungsregelungen zum Gründungsaufwand nach Gesetzesänderung (mindestens) zehn Jahre zu betragen hat, hat sich die neuere Literatur angeschlossen (vgl. Veil in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, Rn. 112 zu § 5; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, Rn. 57 zu § 5). Soweit andere Literaturstimmen eine Karenzfrist von nur fünf Jahren haben genügen lassen wollen (etwa Wachter, NZG 2010, 734, 737), verweisen diese auf den o. g. Beschluss des LG Berlin aus dem Jahr 1993, ohne zu berücksichtigen, dass die dort zur Bemessung herangezogene Verjährungsfrist durch den Gesetzgeber mittlerweile auf zehn Jahre verlängert worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor. Die vom Senat vertretene Auffassung zur Bemessung der Frist, in der angemeldete Regelungen zur Verteilung des Gründungsaufwandes der Gesellschaft nicht geändert werden können, entspricht nach dem oben Gesagten in der Sache der veröffentlichten Rechtsprechung zu dieser Frage. Soweit in der Literatur teilweise noch abweichende Auffassungen vertreten werden, berücksichtigen diese die Änderung der der in Bezug genommenen Entscheidung zugrundeliegenden Rechtslage nicht.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beschwerde beruht auf § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG

 

Fundstellen

Haufe-Index 11538158

BB 2018, 1537

BB 2018, 1812

DStR 2018, 423

GmbH-StB 2018, 174

EWiR 2018, 265

FGPrax 2018, 16

MittBayNot 2018, 267

NZG 2018, 308

ZIP 2018, 583

GWR 2018, 235

GmbHR 2018, 372

NJW-Spezial 2018, 145

NotBZ 2018, 311

GmbH-Stpr. 2018, 117

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