Verfahrensgang

LG Braunschweig (Aktenzeichen 5 O 10/16)

 

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 04.05.2016 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

l. 1. Die Berufung der Klägerin bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Mit der Berufungsbegründung der Klägerin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt worden, die zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage führen würden.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 BGB besteht nicht. Das Widerrufsrecht der Klägerin ist verwirkt.

a) Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen kann das Widerrufsrecht verwirkt werden. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014 - Vll ZR 177/13, NJW 2014, 1230). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 1835; ders., Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930). Gerade bei - wie hier - beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist jedoch nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, a. a. O.; ders., Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, NJW 2017, 243).

b) Hieran gemessen ist von einer Verwirkung des Widerrufsrechts der Klägerin auszugehen.

Angesichts eines am 24.07.2008 geschlossenen Darlehensvertrags und eines erst mit Schreiben vom 13.11.2014, also über sechs Jahre später ausgeübten Widerrufsrechts ist das sogenannte Zeitmoment unzweifelhaft erfüllt.

Auch das sogenannte Umstandsmoment ist zu bejahen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Verwirkung Zeit- und Umstandsmoment in einer Wechselwirkung stehen. Die zeitlichen sowie die sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (BGH, Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 150/98, BGHZ 146, 217). Da die Spanne des Zeitmoments hier mehr als das Doppelte der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) umfasst, dieses also in besonders deutlicher Weise erfüllt ist, ist es gerechtfertigt, an das Umstandsmoment reduzierte Anforderungen zu stellen. Das Umstandsmoment ist insofern gegeben, als die Beklagte nach vollständiger Abwicklung des Darlehensvertrags auf dessen Bestand und eine Nichtgeltendmachung des Widerrufsrechts vertraut und sich hierauf eingerichtet hat, indem sie zumindest bei Rückübertragung des Eigentums an dem ihr sicherungsübereigneten Fahrzeug auf die Klägerin auf Feststellungen zu Laufleistung und Erhaltungszustand des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt verzichtete. Die Vertrauensinvestition kann auch darin bestehen, dass der Schuldner seinerseits auf eine beweismäßige Sicherung ihm zustehender Ansprüche verzichtet.

Hinzu kommt, dass die Klägerin das finanzierte Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert und sich damit der Möglichkeit begeben hat, die von ...

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