Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschwindigkeitsüberschreitung. Autobahn. Urteil. Schuldspruch. Schuldform. Vorsatz. Beschilderung. Vorschriftszeichen. Zum Sachverhalt. Tatvorsatz. Begründung. Darstellung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung müssen die tatrichterlichen Feststellungen eindeutig und nachvollziehbar ergeben, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und entweder bewusst dagegen verstoßen oder den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat.

2. Auch anlässlich der Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung dürfen die Tatgerichte die auf Erfahrung beruhende Wertung, dass ordnungsgemäß aufgestellte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen von durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern bei zumutbarer Aufmerksamkeit anlässlich der Fahrt in aller Regel wahrgenommen werden, regelmäßig zugrunde legen. Die Möglichkeit, dass der Betroffene die eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen übersehen hat, ist allerdings dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür entweder greifbare Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene im Verfahren einwendet, die beschränkenden Vorschriftszeichen übersehen zu haben (st.Rspr.; u.a. Anschluss an BGHSt 43, 241 [252]; OLG Hamm, Beschl. v. 27.12.2018 - 4 RBs 374/18 [bei juris] und OLG Köln, Beschl. v. 19.10.2018 - 1 RBs 324/18 [bei juris], jew. m.w.N.).

 

Normenkette

OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, Abs. 4; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c, § 49 Abs. 1 Nr. 3; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG §§ 24-25, 26a

 

Tatbestand

Das AG hat den von der Erscheinenspflicht entbundenen Betr. wegen einer auf einer BAB begangenen vorsätzlichen Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h (§§ 3 III Nr. 2c, 49 I Nr. 3 StVO) zu einer Geldbuße von 440 Euro verurteilt und gegen ihn gem. §§ 25 I 1 [1. Alt.], 26a StVG i.V.m. § 4 I 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tab 1c BKat ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Nach den Feststellungen befuhr der Betr. am 19.12.2017 um 21.30 Uhr als Führer eines Pkw Porsche auf der BAB A9, wobei er in Höhe der Messstelle die zuvor jeweils durch gut sichtbare beidseitige und viermal wiederholte Beschilderungen auf 120 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit erkannte und diese gleichwohl und 46 km/h überschritt, "was er vorhersah und jedenfalls billigend in Kauf nahm". Hinsichtlich der Beschilderung ließ sich der Betr. über seine Verteidigerin dahin ein, die Beschilderung nicht gesehen zu haben, was das AG als Schutzbehauptung gewertet hat. Vielmehr habe der Betr. "aufgrund der gut sichtbaren viermal hintereinander und jeweils beidseitig angebrachten Höchstgeschwindigkeitsbeschilderung von 120 km/h [...] die zulässige Höchstgeschwindigkeit" gekannt, wofür im Übrigen auch die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung im Verhältnis zur erlaubten Geschwindigkeit spreche. Jedenfalls sei dem Betr. "die ungefähr gefahrene Geschwindigkeit" bekannt gewesen, weshalb er mit einer Überschreitung "rechnete und diese billigend in Kauf nahm". Mit seiner gegen seine Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsbeschwerde führte zu einer Abänderung der Schuldform und einer Reduzierung des Bußgeldes.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der statthaften (§ 79 I 1 Nrn. 1 und 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde hat mit Ausnahme der Schuldform und der Höhe der gegen den Betr. festgesetzten Geldbuße keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). [...]

II.

Demgegenüber konnte der Schuldspruch [...] keinen Bestand haben, soweit das AG zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbestandsverwirklichung gekommen ist.

1. Maßgeblich für die dem Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde zu legende Schuldform ist nicht die gemessene Tatzeitgeschwindigkeit und das aus dieser resultierende exakte Maß der sog. relativen Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern die Überschreitung der am Tatort zulässigen Höchstgeschwindigkeit als solcher (,schneller als erlaubt'). Bei einer auf einer Autobahn begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung setzt die Annahme von Tatvorsatz zum einen Kenntnis von der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung und zum anderen Kenntnis von ihrer Überschreitung voraus.

2. Zwar nimmt das AG im Ansatz berechtigt und im Einklang mit der obergerichtlichen Rspr. an, dass bei einer deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um hier immerhin 38,33% die Annahme von Tatvorsatz nicht als fernliegend anzusehen ist. Auch dürfen die Tatgerichte anlässlich einer Verurteilung wegen Vorsatzes die auf Erfahrung beruhende Wertung, dass ordnungsgemäß aufgestellte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen von durchschnittlichen Verkehrsteiln...

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