Leitsatz

Das LAG Düsseldorf wies eine Schmerzensgeldklage über 893.000 EUR zurück. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass ihre Vorgesetzten sie systematisch angefeindet haben: Eindeutig Schikane war nicht ersichtlich und die Unfreundlichkeiten waren gegenseitiger Natur.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Diplom Ökonomin und war bei der beklagten Stadt beschäftigt. Seit 2008 fühlte sie sich durch ihre Vorgesetzten zunehmend schikaniert. Unter anderem habe ihr Vorgesetzter sie trotz flexibler Arbeitszeit aufgefordert, schriftlich zu begründen, warum sie an einem bestimmten Nachmittag nicht anwesend war. Des Weiteren sei es während einer Dienstbesprechung zu massiven Beschimpfungen bzgl. ihrer Arbeitsleistung und -einstellung gekommen, ihr sei vorgeworfen worden "sie mache null". Gegen die außerordentliche Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs, die sie als weiteren Akt der Schikane anführte, konnte sie erfolgreich Kündigungsschutzklage einlegen. Die sich anschließende Versetzung habe sie als "Kaltstellung" empfunden.

Sie verklagte die Stadt wegen Mobbings auf Schmerzenzgeld i.H.v. 893.000 EUR. Das LAG Düsseldorf bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil und wies auch die Berufung der Klägerin zurück. Sie habe keinen Anspruch gem. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 278 i.V.m. § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch Erfüllungsgehilfen des Beklagten. Nach Auffassung des Gerichts stelle nicht jede berechtigte oder überzogene Kritik durch den Arbeitgeber eine Persönlichkeitsverletzung dar.

Das Gericht hielt sich an die gängige Definition der Rechtsprechung, wonach Mobbing nur bei systematischem Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch Kollegen oder Vorgesetzte vorliegt. Nicht jede einzelne, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess müssen dabei zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers führen. In dieser Hinsicht konnte die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nicht ausreichend nachkommen. Vielmehr stellten sich dem Gericht die Handlungen der Beklagten als nachvollziehbar und rechtlich zulässig dar.

 

Link zur Entscheidung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013, 17 Sa 602/12.

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