Nimmt der Vermieter die Drittmittel in Anspruch, kann er nach § 559e Abs. 1 Satz 1 BGB jährlich die Miete um 10 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittmittel erhöhen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung

In Umsetzung der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG entstehen dem Vermieter für die vom Mieter gemietete Wohnung Kosten in Höhe von 5.000 EUR. Hiervon sind zunächst nach § 559e Abs. 2 GEG 15 % pauschal für ersparte Erhaltungskosten in Abzug zu bringen, womit sich zunächst ein umlagefähiger Betrag von 4.250 EUR ergibt. An Fördermitteln erhält der Vermieter 1.500 EUR. Diese wiederum sind ebenfalls von den umlagefähigen Kosten abzuziehen, womit sich ein umlagefähiger Betrag in Höhe von 2.750 EUR ergibt. In Höhe von 10 % dieser Kosten kann er die Miete jährlich erhöhen, mithin also um 275 EUR. Die monatliche Miete würde also um 22,92 EUR steigen.

Allerdings ist hierbei wiederum die Größe der Wohnung von Bedeutung. Tatsächlich erlaubt § 559e Abs. 3 BGB bei der Mieterhöhung nach Modernisierung gemäß § 555b Nr. 1a BGB, also einer Maßnahme zur Erfüllung der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG, nur eine Mieterhöhung von 0,50 EUR je Quadratmeter. Bei einer Wohnungsgröße von mindestens 45,84 m2 könnte der Betrag von 22,92 EUR in voller Höhe umgelegt werden. Im Fall einer Wohnung mit etwa 35 m2 könnte hingegen nur ein Betrag von 17,50 EUR auf den Mieter umgelegt werden.

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