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Mietrechtliche Besonderheiten nach GEG / 1.1.2.3 Wahlrecht des Vermieters

Alexander C. Blankenstein
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Nach GEG erforderliche Maßnahmen dienen allein der Energieeinsparung. Hierbei ist es auch unerheblich, ob bestimmte Nachrüstpflichten oder die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG zu erfüllen sind. Da sie jedenfalls in aller Regel der nachhaltigen Energieeinsparung dienen, können sie auch eine Modernisierung nach § 555b Nr. 1 oder Nr. 2 BGB darstellen, auch wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Mieter ohnehin zu dulden hat, weil sie nach § 555b Nr. 6 BGB aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.

Zu differenzieren sind die Modernisierungstatbestände des § 555b Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Nach § 555b Nr. 1 BGB hat der Mieter Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird. Nach § 555b Nr. 2 BGB hat der Mieter Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird. Der Differenzierung kommt für die Frage Bedeutung zu, ob aufgrund der jeweiligen Maßnahme eine Modernisierungsmieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB infrage kommt.

Endenergie

Endenergie ist die Energie, die dem Verbraucher für seine Zwecke zur Verfügung steht. So stellt beispielsweise die für die Heizung gelieferte Menge an Gas die Endenergie dar, die für die Wärmeerzeugung im Gebäude bzw. den Mieträumen benötigt wird. Wird durch Modernisierungsmaßnahmen Endenergie eingespart, berechtigen diese zur Mieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB.

Primärenergie

Primärenergie ist die von noch nicht weiterbearbeiteten Energieträgern stammende Energie. Hierzu gehören insbesondere Erdöl, Erdgas, Braun- und Steinkohle, Wasser, Wind und Sonne. Nicht erneuerbare Primärenergie stellen hierbei insbesondere Erdöl, Erdgas, Braun- und Steinkohle dar, aber auch etw...

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