Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsfreiheit der Hausratversicherung bei Wasserschaden infolge nicht abgesperrtem Zulaufhahn an der Waschmaschine

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Der Versicherungsnehmer muß den Zulaufhahn nach jeder Benutzung der Waschmaschine schließen.

2. Unmittelbar vor einer Reise von zweiwöchiger Dauer muß sich der Versicherungsnehmer davon überzeugen, daß nicht etwa ein Familienangehöriger die Maschine nochmals benutzt hat, ohne den Hahn erneut zu schließen.

3. Verstöße gegen diese Pflichten sind jedenfalls dann grob fahrlässig, wenn zusätzlich die Schadengefahr durch Einbau eines Verlängerungsstücks in den Zulaufschlauch vergrößert worden war.

 

Tatbestand

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 34502,04 DM wegen Eintritts eines Versicherungsfalles in Anspruch. Die Beklagte hat jegliche Regulierung abgelehnt.

Der Kläger war mit seinem Hausrat gegen Leitungswasserschäden bei der Beklagten versichert. Am 8.8.1983 traten aus dem Zuleitungsschlauch der Waschmaschine des Klägers erhebliche Mengen Wassers aus, die zur Beschädigung seiner Wohnung und ihrer Einrichtung führten. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit seiner Familie für 14 Tage in der Türkei. Unstreitig war der Zulaufhahn der Waschmaschine vor der Abreise in die Türkei nicht zugedreht worden. Unstreitig war der Waschmaschinenschlauch durch ein Verbindungsstück verlängert worden. Der Schlauch selbst war 5 Jahre alt, das Verbindungsstück 3 Jahre alt.

Der Kläger ist der Ansicht, sein Anspruch auf Entschädigung sei begründet, da er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Er selbst habe den Wasserzulaufhahn kurz vor seiner Abreise zugedreht. Wenn seine 13jährige Tochter die Waschmaschine ohne sein Wissen noch einmal unmittelbar vor der Abreise benutzt und das Zudrehen des Hahnes vergessen habe so sei ihm dieses Verhalten nicht zuzurechnen. Auch hinsichtlich der Tatsache, daß der Wasserschlauch durch ein Verbindungsstück verlängert worden sei, treffe ihn keine grobe Fahrlässigkeit. Die Verlängerung sei ordnungsgemäß erfolgt. Das Verlängerungsstück sei auch nicht aus der Verbindungsstelle gerutscht, sondern der erst 3 Jahre alte Verlängerungsschlauch sei geplatzt. Dafür habe er aber nicht einzustehen.

Der Kläger behauptet, der Schaden belaufe sich entsprechend seiner Schadensmeldung sowie den eingeholten Kostenvoranschlägen zur Renovierung der Wohnung auf insgesamt 34502,04 DM.

Die Beklagte macht geltend, von ihrer Entschädigung gem. §§ 61 VVG, 16 Ziff. 1 VHB 74 freigeworden zu sein, da der Kläger den Eintritt des Versicherungsfalles grob fahrlässig verschuldet habe. Die Verlängerung des Wasserschlauches an der Waschmaschine sei unsachgemäß erfolgt. Die Verbindung beider Schläuche habe sich infolge des Wasserdruckes voneinander gelöst. Dadurch sei das Wasser ausgetreten. Der Kläger hätte darüber hinaus für das Absperren des Zulaufhahnes Sorge tragen müssen. Insofern hätte er sich zumindest noch einmal selbst vergewissern oder seine Familienangehörigen dahingehend anweisen müssen.

 

Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Entschädigung aus dem mit ihr abgeschlossenen Hausratsversicherungsvertrag gegen Leitungswasserschäden zu. Zwar ist unstreitig der Versicherungsfall eingetreten. Die Beklagte ist jedoch gem. § 61 VVG, 16 VHB 74 von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Kläger hat den Wasserschaden in der eigenen Wohnung dadurch verursacht, daß er nicht für ein Absperren des Zulaufhahnes an der Waschmaschine gesorgt hat, obwohl er für einige Wochen mit seiner Familie in die Türkei gereist ist.

Der Antritt einer Urlaubsreise ohne Absperren des Wasserzulaufhahnes an der Waschmaschine läßt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht. Der Sorgfaltsverstoß ist als besonders grob einzuschätzen, wenn die Gefahr eines Wasseraustritts am Schlauch der Waschmaschine dadurch erhöht worden ist, daß dieser Schlauch selbst durch ein Verbindungsstück verlängert worden ist. Schon bei dem Anschluß einer Waschmaschine an die Wasserleitung ohne Verlängerung des Zulaufschlauches ist nach jeglicher Benutzung der Wasserzulaufhahn zu schließen. Dieses ist Inhalt jeder Gebrauchsanweisung. Den schwächsten bzw. gefahrenträchtigsten Teil der Waschmaschine stellt nämlich die Verbindung zum Wassernetz, d.h. der Zuleitungsschlauch dar. Hier ist die Gefahr, daß ein Schlauch, der ständig unter meist hohem Wasserdruck steht, porös wird, platzt oder abrutscht, durchaus realistisch und nicht selten. In diesem Falle eines unkontrollierten Wasseraustritts droht regelmäßig ein unverhältnismäßig hoher Schaden. Das unter hohem Druck stehende Wasser kann schon in kürzester Zeit, in der es unkontrolliert ausströmt, erhebliche Schäden in der Wohnung des Betreibers und auch in den daruntergelegenen Räumlichkeiten anrichten. Diese Gefahr ist latent bei jeder Wa...

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