OFD Chemnitz, 17.04.2000, S 2290 - 19/3 - St32

Anlagen:

  1. Prüfungsschema
  2. BMF-Schreiben vom 18.12.1998, BStBl. 1998 I, S. 1512; zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen (Vfg. vom 27.01.1999 Az.: S2290-19/2-St31) -
  3. BFH-Urteil vom 04.02.1998 BFH/NV 1998, 1082
  4. BMF-Schreiben vom 18.11.1997 zur Zusammenballung i.S.d. § 34 EStG, wenn durch die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres abgegolten werden (Vfg. vom 18.12.1997 Az.: S 2290-15/2-St 31)
 

I. Allgemeines

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind nach § 3 Nr. 9 EStG bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei.

Der diese Höchstbeträge übersteigende Teil der Abfindungen ist ermäßigt zu besteuern, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 24 EStG bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt.

Es ist grundsätzlich getrennt zu prüfen, ob

  1. die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG greift und/oder
  2. außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 EStG vorliegen, die – ab 1999 auf Antrag – ermäßigt besteuert werden.

Der Arbeitnehmer hat in seiner Einkommensteuererklärung neben dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn Entschädigungen einzutragen, die ermäßigt besteuert werden sollen (Kz. 47.66, 48.66). In der Anlage N 1999 wird der Arbeitnehmer gebeten, Vertragsunterlagen beizufügen (vgl. Anlagen 2 bis 4).

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer im Lohnsteuer-Verfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungsleistungen gesondert auf der Lohnsteuerkarte (1999 Nrn. 11 bis 15) bescheinigen.

Um die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG bzw. ermäßigten Besteuerung i.S.d. § 34 i.V.m. § 24 EStG prüfen zu können, müssen folgende Unterlagen vorliegen:

  • Vereinbarung der Entschädigungsleistungen
  • Kündigungsschreiben bzw. Aufhebungsvertrag oder entsprechende Unterlagen über die gerichtliche Auflösung des Dienstverhältnisses (z.B. Arbeitsgerichtsvergleich)

Aus den Unterlagen muss sich Art, Höhe und Zahlungszeitpunkt der Entschädigung ergeben (vgl. Anlage 1).

Wichtige Fundstellen:

  • ⇒ Erlass vom 18.12.1998 zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen (vgl. Vfg. vom 27.01.1999 Az.: S2290-19/2-St31, Anhang 42 Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2000, vgl. Anlage 5)
  • R 9 LStR 2000; H 9 LStH 2000; R 170, 171, 199, 200 EStR 1999; H 170, 171, 199, 200 EStH 1998
  • ⇒ Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2/1999, Stichworte: „Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis”, „Entschädigungen”
  • ⇒ NWB, Fach 6, S. 4009 ff. (= Heft Nr. 45 vom 08.11.1999, S. 4143 ff.)
  • ⇒ Hartz/Meeßen/Wolf ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort Entschädigungen (Abfindungen)
 

II. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG

 

1. Begriff der Abfindung

Abfindungen sind Zahlungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält. Zwischen der Zahlung der Abfindung durch den Arbeitgeber und der Auflösung des Dienstverhältnisses muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (BFH-Urteil vom 13.10.1978 BStBl II 1979, 155). Auf einen zeitlichen Zusammenhang stellt § 3 Nr. 9 EStG nicht ab. Die Abfindung soll einen gewissen Ausgleich für Vermögensverluste gewähren sowie den Arbeitnehmer den Übergang in ein neues Dienstverhältnis oder den Ruhestand erleichtern. Die Abfindung trägt somit Entschädigungscharakter.

Ausgehend davon ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Leistungen des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen bereits erdienten Anspruch abgelten und somit nicht zu den Abfindungen gehören oder ob es sich um Leistungen zum Ausgleich der Härten wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses und somit um Abfindungen handelt (Frage: Wird die Leistung nur anlässlich oder wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses erbracht ?).

Bei einem einheitlich als „Abfindung” bezeichneten Betrag, der sich aus mehreren Komponenten zusammensetzt, ist für jeden Teil zu prüfen, inwieweit die o.g. Voraussetzungen vorliegen (vgl. NWB, Heft Nr. 45 vom 08.11.1999, S. 4147)

Zu den Abfindungen gehören u.a.

Keine Abfindungen sind u.a.

  • Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis bis zum Zeitpunkt der Auflösung erlangt hat (BFH-Urteile vom 17.05.1997 BStBl II 1977, 735; vom 13.10.1978 BStBl II 1979, 155 und vom 24.04.1991 BStBl II 1991, 723), wie z.B. Weihnachtsgeld, anteiliges Urlaubsgel...

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