REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristgemäße Kündigung. Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit einem Kranführer, der wiederholt trotz Unterrichtung gegen Sicherheitsvorschriften verstößt, fristgemäß kündigen.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 04.03.1986; Aktenzeichen 1c Ca 1995/85) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 04. März 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 04.10. mit Ablauf des 19.10.1985 aufgelöst worden ist.
Für den Sach- und Streitstand in erster Instanz wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.03.1986 nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers mit der Begründung abgewiesen, daß die fristgemäße Kündigung der Beklagten aus Gründen in dem Verhalten des Klägers sozial gerechtfertigt sei; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger nämlich wiederholt gegen die Sicherheitsvorschriften für Krane verstoßen: Er habe mit dem Kran ein Dach transportiert, auf dem sich ein Anschläger befunden habe; außerdem habe er im September 1985 den Kran nicht ordnungsgemäß abgestellt. Wegen dieser schwerwiegenden Pflichtverletzungen sei eine Abmahnung des Klägers nicht erforderlich gewesen. Vor Ausspruch der Kündigung sei der Betriebsrat ordnungsgemäß gehört worden.
Gegen dieses ihm am 27.03.1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.04.1986 Berufung eingelegt und diese am 29.05.1986 begründet.
Durch Beschluß vom 02.07.1986 hat das erkennende Gericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der hierfür vorgesehen Frist, d. h. bis zum 28.05.1986 begründet worden sei.
Der Kläger trägt vor:
Sein Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsbegründungsschrift noch am 28.05. in den Nachtbriefkasten –fristwahrend– eingeworfen, der dann am 29.05. geleert worden sei; daß der Justizbeamte nicht den Stempel mit dem Aufdruck „Briefannahmestelle 1” verwandt habe, sondern fälschlicherweise den Stempel mit dem Aufdruck „Briefannahmestelle 36”, könne seinem Prozeßbevollmächtigten nicht angelastet werden.
Die Kündigung der Beklagten vom 04.10.1985 sei unwirksam. Zunächst liege eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nicht vor; der Betriebsrat sei über die Kündigungsgründe weder mündlich noch schriftlich ausreichend unterrichtet worden, insbesondere nicht über das dem Kläger zur Last gelegte, angeblich nicht abgesicherte Abstellen des Kranes. Insgesamt gesehen sei die schriftliche Unterrichtung des Betriebsrats falsch und im übrigen zu unbestimmt gewesen. Bei Störungen im Leistungsbereich sei vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich; die Auffassung des erst instanzlichen Urteils, daß die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung des Fehlverhaltens habe erfolgen können, halte einer Überprüfung nicht Stand; in den Entscheidungsgründen werde ein angebliches zweimaliges Fehlverhalten des Klägers genannt, und zwar solle der Kläger einen Anschläger auf einem Dach transportiert und den Kran nicht ordnungsgemäß abgestellt und abgesichert haben. Der Kläger habe darauf hingewiesen, daß nicht nur er, sondern auch andere Kranführer Lasten transportiert hätten, während ein Anschläger auf der Last gestanden habe; darüber hinaus habe der Kläger zunächst alles in seiner Macht Stehende getan, um den Anschläger zu veranlassen, die zu transportierenden Dächer zu verlassen. Da er den Kran mit der bereits eingehängten Last nicht habe verlassen können, habe der Kläger sich schließlich dem auf ihn ausgeübten Druck gebeugt; im übrigen habe er die Last nur 2 Meter weit und einen halben Meter über dem Erdboden bewegt, so daß nicht von einer derartig schweren Pflichtverletzung gesprochen werden könne, daß eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei.
Hinzu komme, daß der eigentliche Kündigungsgrund der Vorwurf sei, der Kläger habe am 23.09.1985 bei Schichtende den Kran nicht ordnungsgemäß stillgelegt; der 23.09. sei aber ein Montag gewesen, während sich die Aussage des Zeugen W. auf ein nicht näher bestimmtes Wochenende beziehe; die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten sei daher nicht bewiesen. Aus den Gesamtumständen ergebe sich, daß, selbst wenn insoweit eine Pflichtverletzung des Klägers vorliege, was nach wie vor bestritten werde, diese nicht so schwerwiegend gewesen sei, daß eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei.
Im übrigen treffe der dem Kläger zum Vorwurf gemachte Vorfall vom 21. bzw. 22.05.1985 nicht zu.
Der Kläger beantragt,
- dem Kläger und Berufungskläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren und
- das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.03.1986 zum Az.: 1b Ca 1995/85 sowie den Beschluß de...