Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertrag. Rechtsweg. Rechtsweg bei vertraglicher Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Haben die Parteien vertraglich ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch als solches einzuordnen.

 

Normenkette

ArbGG § 5 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 3a

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 20.07.2010; Aktenzeichen 6 Ca 147/10)

 

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 20.07.2010, Az. 6 Ca 147/10, werden zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 GVG statthaften und vorliegend insgesamt zulässigen sofortigen Beschwerden der Beklagten haben in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet. Nach dieser Vorschrift sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass das Rechtsverhältnis, aus welchem der Kläger den streitbefangenen Auskunfts- und Zahlungsanspruch herleitet, rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten i.S.v. § 5 Abs. 1 ArbGG.

Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 22.12.2005, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, belegt, dass der Kläger nicht als freier Dienstnehmer, sondern vielmehr in einem Arbeitsverhältnis tätig war (vgl. BAG v. 9.2.1995 – 2 AZR 389/94 – NZA 1996, 249; BAG v. 12.09.1996 – 5 AZR 1066/94 – NZA 1997, 194; jeweils m.w.N.).

Das Bundesarbeitsgericht führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass es für die rechtliche Einordnung eines Vertrages als Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht darauf ankommt, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnen. Der Status des Beschäftigten richtet sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen der Vertragspartner, sondern danach, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem objektiven Geschäftsinhalt einzuordnen ist. Der wirkliche Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Wird der Vertrag abweichend von den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen vollzogen, so ist die tatsächliche Durchführung maßgebend. Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus, durch Parteivereinbarung könne die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzes nicht eingeschränkt werden.

Bereits aus dieser Begründung folgt, dass die dargestellten Grundsätze nur für solche Fälle gelten, in denen die Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, sondern etwa als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis. Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch als solches einzuordnen. So hat das Bundesarbeitsgericht etwa in Bezug auf Lehrkräfte mehrfach ausgesprochen, dass diese Arbeitnehmer sind, wenn die Parteien es vereinbart haben (BAG v. 01.11.1995 – 5 AZR 84/94 – NZA 1996, 813; BAG v. 24.06.1992 – 5 AZR 384/91 – AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG vom 12.09.1996 – 5 AZR 1066/94 – NZA 1997, 194).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass das Rechtsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Die Parteien haben das Beschäftigungsverhältnis vertraglich ausdrücklich als Arbeitsverhältnis bezeichnet. Dies kommt nicht nur in der Überschrift des Vertrages vom 22.12.2005 zum Ausdruck, sondern auch in den in den einzelnen Bestimmungen des Vertragswerks mehrfach verwendeten Begriffen „Arbeitsverhältnis” und „Arbeitnehmer”. Darüber hinaus enthält der Vertrag Regelungen, die für ein Arbeitsverhältnis geradezu typisch sind. Dies gilt etwa für die in § 5 des Vertrages getroffenen Vereinbarungen zum bezahlten Erholungsurlaub sowie für die in § 6 des Vertrages hinsichtlich der Bestimmung des § 616 BGB enthaltenen Regelungen über Freistellungen von der Arbeit. Auch die vertraglichen Bestimmungen über die Anzeige – und Nachweispflichten des Klägers im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 8 des Vertrages) sprechen deutlich für ein Arbeitsverhältnis. Auch ansonsten entspricht das Vertragswerk nach Form und Inhalt einem Arbeitsvertrag.

Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien – ungeachtet des insoweit eindeutigen Vertragsinhalts – nicht als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, liegen nicht vor. Insbesondere können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe bei der praktischen Durchführung des Vertrages keinen Weisungen unterlegen. Nach § 3 des Arbeitsve...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge