Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersbedingte Leistungsdefizite als Kündigungsgrund. Personenbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung. 1/3 unter Durchschnittsleistung als Schlechtleistung. Störung des Leistungsgleichgewichts durch quantitative Minderleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum die Durchschnittsleistung um mehr als 1/3 unterschreitet, kann dies im Einzelfall nach einschlägiger Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen.

Inhaltsangabe:

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen quantitativer Minderleistung im Einzelfall; Kein Anspruch auf Entfernung von (einschlägigen) Abmahnungen

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1, § 138

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 10.06.2021; Aktenzeichen 6 Ca 3769/20)

 

Tenor

  1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten sowie Entfernung zweier vorangegangener Abmahnungen aus der Personalakte.

Der 50 Jahre alte Kläger ist seit dem 15.02.2011 bei der Beklagten als Kommissionierer zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 2.364,90 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarung der Entgelttarifvertrag für den Groß- und Außenhandel NRW Anwendung; der Kläger erhält eine Vergütung nach der Lohngruppe III. Die Beklagte betreibt am Standort Köln-L ein Großhandelslager im Bereich der Lebensmittellogistik. Ein Betriebsrat ist errichtet.

Nach mehrjähriger Beschäftigung im Lager für Frischware (L 1) ist der Kläger seit Versetzung aufgrund der Fremdvergabe des Frischwarenlagers ab dem 01.01.2018 im Lager für das Trockensortiment (L 2) tätig.

Die Kommissionierung wird mithilfe des Warenwirtschaftssystems gesteuert, in welches in regelmäßigen Zeitabständen die Kundenaufträge einfließen. Diese Kundenaufträge beinhalten alle Verpackungseinheiten (Kolli) der im Markt verkauften Produkte in der Menge, in der sie jeweils für die nächste Warenlieferung vom Markt bestellt wurden. Die Priorisierung orientiert sich - jedenfalls grundsätzlich - an den durch den Fuhrpark vorgegebenen Zeitfenstern für die Beladung der LKWs.

Unter dem 02.02.2017 wurde die Betriebsvereinbarung "Prämienentlohnung Kommissionierung Betrieb L - Bestandsmitarbeiter ab 03/2017" abgeschlossen (im Folgenden "BV Prämie"), die die Zahlung einer Leistungsprämie, die sich auf eine Mengenleistung der Kommissionierer bezieht, für Mitarbeiter regelt, die vor dem 01.10.2016 eingestellt worden sind. Festgelegt wird eine Basisleistung (100 %), die der Normalleistung entspricht und mit dem Grundlohn vergütet wird. Die Basisleistung wird nach Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat in Kolli pro Stunde bemessen. Die Leistungsprämie soll im Durchschnitt für jeden Bereich der Kommissionierung über alle Kommissionierer etwa 120 % betragen. Kommissionieraufträge werden ausschließlich systemtechnisch vergeben. Eine gezielte Vergabe von Aufträgen an einzelne Mitarbeiter ist nur in Ausnahmefällen möglich. Entsprechende Ausnahmefälle (z.B. Neueröffnungen, Kühlschäden oder Transportausfälle) sind zu dokumentieren und dem Betriebsrat anzuzeigen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 52a ff. der Akte verwiesen. Für Mitarbeiter, die nach dem 01.10.2016 eingestellt wurden, gilt die Betriebsvereinbarung Prämienentlohnung Kommissionierung Betrieb L ab 10/2016, die sich lediglich in der Prämienhöhe unterscheidet. Es fallen derzeit 74 Mitarbeiter unter die alte Prämienregelung, während 77 Mitarbeiter nach dem 01.10.2016 eingestellt wurden.

Seit seinem Wechsel in das Lager L 2 erreichte der Kläger in keinem Monat die Basisleistung.

Am 17.06.2019 und am 29.10.2019 führte die Beklagte mit dem Kläger hinsichtlich seiner Leistungswerte Personalgespräche.

Seit Januar 2020 wurde in der Kommissionierung sukzessive das sogenannte Pick-by-Voice-System bestehend aus einem Basismodul vergleichbar einem Walkman nebst einem Headset, bestehend aus Kopfhörer und Mikrofon, anstelle eines auf dem Flurfahrzeug befindlichen Bordcomputers eingeführt. Das Pick-by-Voice-System wird durch Sprachbefehle gesteuert. Der Kläger nutzt dieses seit dem 24.01.2020.

Am 17.01.2020 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung wegen bewusster Zurückhaltung seiner ihm zur Verfügung stehenden Arbeitskraft und Arbeit nicht unter angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fertigkeiten (Bl. 37 f. der Akte). Sie warf ihm vor, im Dezember 2019 eine Leistung erbracht zu haben, die einer Basisleistung von 72,86 % entsprach, bei einer Leistung von 116,1 % der Basisleistung der vergleichbaren Mitarbeitergruppe.

Am 11.03.2020 erteilte die Beklagte eine weitere Abmahnung (Bl. 43 f. der Akte) mit demselben Vorwurf betreffend die Leistung des Klägers im Februar 2020. Sie warf ihm eine Leistung von 72,47 % der Basisleistung bei einer durchschni...

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