Rz. 28

Das Eintrittsrecht des Ehegatten – vorrangig vor den übrigen Eintrittsberechtigten – sowie des Lebenspartners, der Kinder, der anderen Familien- und/oder Haushaltsangehörigen kann nicht zum Nachteil des Mieters und der eintrittsberechtigten Personen abbedungen werden. Deshalb kann weder vereinbart werden, dass das Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters endet noch, dass nur bestimmte Personen bei dem Tod des Mieters eintreten (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563 Rn. 74). Ebenso wenig kann die Kündigungsfrist des Vermieters zulasten der Eintrittsberechtigten verkürzt werden. Dagegen kann das Kündigungsrecht des Vermieters ebenso abbedungen werden wie auch die Frist für die Ablehnung der Fortsetzung des Mietverhältnisses zugunsten der Mieter verlängert werden kann. Auch die Kündigungsfrist kann zulasten des Vermieters verlängert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge