Rz. 11

Es genügt den inhaltlichen Anforderungen der vorvertraglichen Auskunftspflicht nach § 556g Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BGB, wenn der Vermieter, der sich auf den Ausnahmetatbestand des § 556e Abs. 1 BGB berufen will, dem Mieter die Höhe der mit dem Vormieter vertraglich vereinbarten Vormiete mitteilt. Eine Verpflichtung des Vermieters, nicht nur die ihm ohne Weiteres bekannte vertraglich vereinbarte Vormiete anzugeben, sondern diese auf ihre Zulässigkeit nach den Regelungen der §§ 556d ff. BGB zu überprüfen und nur die hiernach zulässige Miete mitzuteilen, ergibt sich hingegen aus § 556g Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich nicht (BGH, Urteil v. 29.11.2023, VIII ZR 75/23, GE 2024, 185). Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ist weder Voraussetzung für die Wirksamkeit der Rüge noch für den Rückzahlungsanspruch (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 556g Rn. 28). In Betracht kommen Auskünfte über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 556d), Auskünfte über die personenbezogenen Daten des Vormieters (§ 556e Abs. 1), über die Höhe der ortsüblichen Miete zuzüglich Modernisierungszuschlag (§ 556e Abs. 2), über Art und Umfang von Modernisierungsmaßnahmen, über die Umstände, aus denen sich die Bewertung als neuerrichtete Wohnung (§ 556f S. 1) ergibt sowie über diejenigen Umstände, aus denen sich die Bewertung als umfassend modernisierte Wohnung (§ 556f Satz 2) ergibt (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 556g Rn. 29, 30).

Für einen Auskunftsanspruch des Mieters über die Vormiete und sonstige Ausnahmetatbestände nach der Mietbremse (§ 556e, § 556f BGB) besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Vermieter sich auf diese Ausnahmetatbestände beruft (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 28.10.2021, 239 C 85/21, GE 2021, 1437).

 
Hinweis

Umstritten ist, ob ein Anspruch auf Vorlage von Belegen, etwa des Vertrages mit dem Vormieter besteht (verneinend BGH, Versäumnisurteil v. 18.5.2022, VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468; LG Berlin II, Urteil v. 8. 2.2024, 67 S 177/23, GE 2024, 239; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 556g Rn. 34; bejahend BeckOK/Theesfeld-Betten, § 556g Rn. 41, 46). Nach hiesiger Auffassung dürfte ein Anspruch auf Vorlage nur derjenigen Belege in Betracht kommen, über die der Vermieter (oder die Hausverwaltung) verfügt und zu deren Vorlage er unschwer in der Lage ist.

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