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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 556 Vereinbarungen über Betri ... / 5.13.3 Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme

Harald Kinne
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Rz. 149

 

§ 2 Nr. 4c BetrKV

Die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a.

Dabei handelt es sich um die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung, wozu neben der herkömmlichen Fernwärme auch die sog. Nahwärme oder die sog. Blockheizwerke zählen. Auch die Wärmelieferungen durch – etwa verpachtete – Zentralheizungsanlagen, die integrierter Bestandteil des Gebäudes sind, zählt zur gewerblichen Wärmelieferung, wenn sie eigenständig erfolgt (zur Abgrenzung: BGH, Urteil v. 17.12.2008, VIII ZR 92/08, GE 2009, 258 = WuM 2009, 115; Heix, Wohnungsbaurecht, März 2004, § 2 BetrKV Anm. 6.4.1).

 

Rz. 150

Zu den umlegbaren Kosten gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen. Zum Entgelt für die Wärmelieferung zählen die kompletten vom Versorgungsunternehmen berechneten Kosten, einschließlich der darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und auch der Unternehmergewinn des Lieferanten (BGH, Urteil v. 16.7.2003, VIII ZR 286/02, GE 2003, 1152; BGH, Urteil v. 6.4.2005, VIII ZR 5/04, GE 2005, 664; LG Braunschweig, Urteil v. 11.7.2000, ZMR 2000, 832). Zu den Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen gehören die Kosten der Übergabestation, Druckminderer, Absperrventile. Ferner sind ebenso wie bei dem Betrieb der nichtgewerblich betriebenen Heizungsanlage die Kosten der Bedienung, Überwachung, Pflege usw. der Anlage sowie die Kosten der Verbrauchserfassung und Verbrauchsabrechnung umlegbar. In diesem Rahmen können auch anteilige Hauswartskosten umgelegt werden (AG Berlin-Charlottenburg, GE 1991, 153).

Rechnet der Gebäudeeigentümer gegenüber dem...

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