Leitsatz (amtlich)

Die Erbringung einer Bareinlage zur endgültigen freien Verfügung erfordert eine Erbringung mit Tilgungswirkung gegenüber der Vor-GmbH. Dies setzt unabhängig von der Rechtsfähigkeit einer Einpersonen-Vor-GmbH eine objektiv erkennbare Überführung der Einlageleistung in das der Vor-GmbH zugeordnete Sondervermögen voraus. Dafür reicht es nicht aus, wenn der geschäftsführende Alleingesellschafter Bargeld in der Hand hält.

 

Normenkette

GmbHG § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9c Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 99 AR 8893/20)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit einer in elektronischer Form eingereichten und notariell beglaubigten Anmeldung vom 6. August 2020 hat der zum Geschäftsführer der Beteiligten - einer GmbH - Bestellte deren Gründung und seine Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der Anmeldung war in elektronischer Form eine notarielle Urkunde vom gleichen Tag über die Gründung der Beteiligten nach Musterprotokoll durch den Geschäftsführer als Alleingesellschafter und seine Bestellung zum Geschäftsführer beigefügt. Die Urkunde enthält den Hinweis, dass sie von dem beglaubigenden Notar entworfen worden ist.

Diese Unterlagen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten, der beurkundende Notar, am 18. September 2020 beim Amtsgericht eingereicht. In dem beigefügten Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Einreichung nach der Weisung des Geschäftsführers erst erfolgen sollte, wenn dem Notar die Einzahlung der Stammeinlage auf ein Konto der GmbH erfolgt ist. Eine solche habe aber nicht erfolgen können, weil eine Kontoeröffnung nicht möglich gewesen sei. Die Zahlung der Einlage sei aber in bar erfolgt, der Geschäftsführer halte den Betrag in Händen.

Insoweit hat das Amtsgericht mit einem Schreiben vom 21. September 2020 um den Nachweis der Einzahlung der Einlage auf ein Konto bei einer deutschen Bank durch Kontoauszug bzw. eine erneute notariell beglaubigte Versicherung des Geschäftsführers gebeten, dass die Zahlung endgültig für die GmbH und separat getrennt von seinem Privatvermögen gehalten werde. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 hat das Amtsgericht unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung eine Erledigungsfrist von sechs Wochen gesetzt. Mit einem Beschluss vom 8. Dezember 2020 hat das Amtsgericht die Anmeldung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 6. Januar 2021 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde, nach der sich der Geschäftsführer derzeit nicht in Berlin aufhalte und dies einer Erledigung entgegenstünde. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 8. Februar 2021 zur Entscheidung vorgelegt.

II. I. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Sie kann aber keinen Erfolg haben, weil es an der notwendigen Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG über die Leistung der Mindesteinlage fehlt.

1. Unabhängig von der Frage, ob die Beseitigungshinweise in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2020 in vollem Umfang zutreffend sind (vgl. zur Bankeigenschaft etwa § 54 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AktG), fehlt es jedenfalls an einer ausreichenden Versicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG oder einem anderen Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG.

a) Die am 6. August 2020 erklärte Versicherung genügt den Anforderungen nicht.

Nach der Darstellung des Verfahrensbevollmächtigten, die hier zugrunde zu legen ist, war die Versicherung zum Erklärungszeitpunkt am 6. August 2020 mit der Maßgabe abgegeben worden, dass sie nur dann verwandt werden darf, wenn die Einlageleistung durch die Einzahlung auf ein Konto der Beteiligten erbracht und dies dem Notar nachgewiesen worden ist. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte die Versicherung nunmehr mit dem Hinweis eingereicht hat, der Geschäftsführer und Alleingesellschafter habe ihm erklärt, er halte das Geld als Geschäftsführer in Händen, bestehen Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Versicherung, was durch das Registergericht beanstandet werden kann, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG.

aa) Dies beruht allerdings nicht darauf, dass feststeht, dass die versicherte Einlageleistung zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung und ihrer Beglaubigung nicht zutraf. Denn maßgebend ist nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, auf den sich die Versicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG bezieht, der Zeitpunkt der Anmeldung. Dies ist der Eingang der Erklärung bei Gericht.

bb) Die Erbringung einer Leistung zur endgültigen freien Verfügung erfordert aber eine Erbringung mit Tilgungswirkung gegenüber der Vor-GmbH. Dies setzt unabhängig von der Rechtsfähigkeit einer Einpersonen-Vor-GmbH eine objektiv erkennbare Überführung der Einlageleistung in das der Vor-GmbH zugeordnete Sondervermögen voraus (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 26. Juli 2007 - 1 U 8/07 -, juris Rdn. 35; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 16. März 2001 - 11 U 190/00 -, juri...

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