Rz. 3

Als Umschreibungsgrund kommen die Unübersichtlichkeit des Grundbuchblattes und eine wesentliche Vereinfachung in Betracht, § 28 S. 1 und 2 GBV.

 

Rz. 4

Die Umschreibungsgründe aus den §§ 28 Abs. 2 lit. b und 23 GBV sind mit dem DaBaGG aufgehoben worden. Sie setzten die Führung des Grundbuchs in festen Bänden voraus und sind daher nicht mehr nötig.[2]

 

Rz. 5

Die Durchführung der Umschreibung richtet sich nach § 68 Abs. 2 GBV (siehe § 68 GBV Rdn 5) und erfolgt durch Aufnahme elektronischer Zeichen in den Grundbuchdatenspeicher. Dabei kann selbstverständlich zur Vermeidung einer vollständigen Neueingabe über die Tastatur auf den vorhandenen Datensatz zurückgegriffen sowie dessen Inhalt mit den Möglichkeiten der Migrationssoftware im zweckmäßigen Umfang übernommen und ergänzt werden. Beim Datenbankgrundbuch geht es aber gerade nicht mehr um "Textverarbeitung mit Textbausteinen": Es werden konkrete Datenbankfelder mit Objekten ausgefüllt, die mittels Visualisierung als lesbarer Text nach den bekannten Mustern angezeigt werden.

 

Rz. 6

Das alte Blatt ist nach §§ 30 Abs. 2, 36 GBV zu schließen. Es erhält den Schließungsvermerk, der die neue Grundbuchstelle sowie den Grund der Schließung angeben muss. Für die nach § 36 lit. a GBV erforderliche Durchkreuzung ist § 91 S. 2 GBV insoweit vorrangig, als die rote Kennzeichnung auch schwarz dargestellt werden darf.

 

Rz. 7

Die in § 71 GBV vorgesehenen Vermerke sind nicht erforderlich, da sie auf die (erstmalige) Anlegung eines maschinellen Grundbuchblattes abgestimmt sind.

 

Rz. 8

Die Umschreibung löst die von § 69 Abs. 2 S. 5, 6 GBV vorgesehenen Mitteilungspflichten aus. § 39 GBV gilt insoweit ausdrücklich nicht.

[2] BT-Drucks 17/12635, 26.

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