Rz. 9

Für die Eintragung der juristischen Person gilt das zur Handelsgesellschaft Gesagte entsprechend. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG, aber auch e.G. oder KGaA) sind unter ihrer Firma und dem Sitz einzutragen; der gesetzliche Vertreter wird nicht namentlich genannt.

Die juristische Person kann auch bereits im Gründungsstadium als Berechtigte eingetragen werden.[21] Sie führt neben der Firma den Zusatz "i.G.". Nach Eintragung im Handelsregister und rechtswirksamem Entstehen kann mit entsprechendem Nachweis der Zusatz gelöscht werden. Es ist dies als Namensberichtigung einzutragen.
Kreditinstitute, die als Anstalten des öffentlichen Rechts rechtsfähig sind, sind unter ihrem Namen und Sitz einzutragen, ohne Nennung eines Vertreters. Für die bundeseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau genügt die Bezeichnung "KfW Frankfurt am Main".[22]
 

Rz. 10

Ein eingetragener Verein (e.V.) ist mit seinem Namen entsprechend der Eintragung im Vereinsregister und seinem Sitz zu bezeichnen.
Ob der nicht rechtsfähige Verein (§ 54 BGB)[23] als grundbuchfähig anzuerkennen ist, war früher streitig.[24] Der BGH verneinte die Eintragungsfähigkeit allein unter dem Namen des Vereins.[25] Der Verweis des § 54 BGB auf die BGB-Gesellschaft würde zur Eintragung der Vereinsmitglieder nach § 47 Abs. 2 GBO (in der bis 31.12.2023 geltenden Fassung) führen.[26] Die Eintragung unter dem Namen des Vereins mit dem Zusatz "nicht rechtsfähig" führt zu Schwierigkeiten des Nachweises der Vertretungsberechtigung. Nach § 54 Abs. 1 S. 2 BGB gelten für den wirtschaftlich tätigen Verein die Vorschriften über die Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) entsprechend. Er ist dann grundbuchfähig, wenn er als Gesellschaft ins Gesellschaftsregister eingetragen ist.
 

Rz. 11

Für den Fiskus als Berechtigten ist als Rechtsträger das Land oder die Bundesrepublik Deutschland oder die Gebietskörperschaft einzutragen, der das Recht zugeordnet ist.[27] Insbes. bei Grundpfandrechten zugunsten der Finanzverwaltung ist nicht das Finanzamt einzutragen, sondern das Land als Rechtsträger. Zusätzlich kann der Standort der Fiskalverwaltung genannt werden (statio fisci); dieser hat sich aber aus den Eintragungsunterlagen zu ergeben.[28]
 

Rz. 12

Bei Kirchen als Körperschaften und anerkannten Religionsgemeinschaften können neben der kirchenrechtlich anerkannten juristischen Person (z.B. Evang.-Luth. Landeskirche, kath. Bistum, Pfarrgemeinde) auch weitere rechtsfähige Personen gegeben sein (z.B. kath. Kirchenstiftung, Pfarrfonds, altrechtl. evang.-luth. Pfarrlehen).[29] Maßgeblich ist, ob nach kirchlichem Recht der jeweiligen Rechtseinheit die Funktion einer juristischen Person zukommt.[30]

[21] Eine gute Zusammenfassung gibt Meikel/Schneider, GBV, § 15 Rn 44 ff.
[22] OLG Köln BWNotZ 2017, 107; LG Potsdam NotBZ 2005, 195.
[23] Geändert durch MoPeG v. 10.8.2021 (BGBl I S. 3436).
[24] Ablehnend OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 749; LG Hagen Rpfleger 2007, 26; eingehend MüKo-BGB/Leuschner, BGB, § 54 Rn 22 ff.
[25] BGH FGPrax 2016, 97 = Rpfleger 2016, 470; bereits RGZ 127, 309.
[26] OLG Zweibrücken Rpfleger 1986, 12; K. Schmidt, NJW 1984, 2249; Demharter, GBO, § 19 Rn 101. A.A. Jung, NJW 1986, 157; vgl. auch Morlock/Schulte-Trux, NJW 1992, 2058.
[27] Meikel/Schneider, GBV, § 15 Rn 75 ff.
[28] Meikel/Schneider, GBV, § 15 Rn 78; Zur Eintragung "Forstverwaltung" in Bayern OLG Bamberg FGPrax 2013, 192.
[29] OLG Düsseldorf Rpfleger 2012, 684; LG Düsseldorf KirchE 18, 481.
[30] Umfassend Heimerl/Pree/Priemetshofer, Handbuch des Vermögensrechts der katholischen Kirche, 1993, Rn I/165 ff.

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