Rz. 10

Die Bekanntmachung ist vom Empfänger genau zu prüfen; erkannte Unrichtigkeiten oder Unklarheiten hat er unverzüglich zu beanstanden. Versäumung dieser Pflicht kann, sofern sie schuldhaft ist, unter Umständen zum Verlust etwaiger Regressansprüche führen.[10] Freilich kann sich die Prüfungspflicht nur auf Umstände erstrecken, die aus der Mitteilung selbst, in Zusammenhang mit dem gestellten Antrag, erkennbar sind. Eine nochmalige Grundbucheinsicht ist ebenso wenig notwendig, wie die Nachprüfung anderer, außerhalb der Mitteilung liegender Umstände (Rangverhältnis im Hinblick auf andere Eingänge etc.).

Auch das Ausbleiben einer Benachrichtigung über die auf gestellten Antrag vorgenommene Eintragung kann dem Antragsteller die Pflicht auferlegen, beim GBA zu erinnern. Die Versäumung dieser Pflicht fällt unter Umständen unter § 839 Abs. 3 BGB.

Auch nach einer Prüfung durch einen Notar, der den Antrag nach § 15 GBO gestellt hat, bleibt die Prüfungspflicht des vom Notar im Verfahren Vertretenen auf Richtigkeit bestehen. Hier kann es bei Säumnissen auch zu einem Mitverschulden des Adressaten kommen.

[10] RG RGZ 138, 114; auch RG JW 1936, 1891; BGH BGHZ 28, 104 = NJW 1958, 1532; OLG Köln Rpfleger 2001, 123. Vgl. dazu: Reithmann, NotBZ 2004, 100.

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