Rz. 44

Trägt das Grundbuchamt die Rechte entgegen der Eingangsreihenfolge und damit unter Verletzung des Abs. 1 in das Grundbuch ein, ist hinsichtlich des Ranges der Rechte das Grundbuch nicht unrichtig.[60] Die Rechte sind mit dem sich aus dem Grundbuch ergebenden Rangverhältnis nach § 879 Abs. 1 BGB entstanden. Die Herstellung des Ranges entsprechend der Eingangsreihenfolge kann nur durch nachträgliche Rangänderung erfolgen, wobei der nachrangige Rechtsinhaber keinen Anspruch gegen den vorrangigen auf Rangänderung hat, dieser ist nicht etwa hinsichtlich des Vorrangs ungerechtfertigt bereichert. Wegen der Verletzung des Abs. 1, auch wenn er nur Ordnungsvorschrift ist, kann aber eine Amtshaftung nach § 839 BGB in Betracht kommen.[61] Der Schaden des nachrangigen Berechtigten kann aber erst bestimmt werden, wenn es tatsächlich zu einem Zwangsversteigerungsverfahren kommt und er mit seinem Recht ausfällt.

[60] RGZ 57, 277; BGHZ 21, 98.
[61] Meikel/Böttcher, § 45 Rn 213 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 324.

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