Rz. 79
Die aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingetragene Vormerkung (§ 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlischt schon dann, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird (siehe § 25 GBO Rdn 20 ff.).[192] Für die Löschung der Vormerkung gilt dann § 25 S. 1 GBO (siehe § 25 GBO Rdn 1, 3; zum erneuten Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Berufungsgericht vgl. § 25 GBO Rdn 24). Im Fall der Antragsrücknahme erlischt die einstweilige Verfügung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO und ist aufgrund eines Beschlusses entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO zu löschen;[193] ein formgemäßer Nachweis für eine Löschung nach Abs. 1 S. 1 ist hier nicht möglich (siehe § 25 GBO Rdn 21).
Rz. 80
Eine Versäumung der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2, 3 ZPO führt zur Nichtigkeit der Vormerkung.[194] Gleiches gilt für ein Ersuchen gem. § 941 ZPO.[195] Maßgebend für die Wahrung der Antragsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO bei Eintragung einer Arresthypothek ist dabei der Eingang beim Amtsgericht.[196] Nicht erforderlich ist hingegen, dass auch die Vorlage beim Präsentatsbeamten nach § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GBO innerhalb dieser Frist erfolgt, da jene Norm nur die funktionelle Empfangszuständigkeit des GBA im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt, während sich die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts im Vollstreckungsverfahren allein aus § 1 Abs. 1 S. 1 GBO herleitet.[197] Diese zutreffende, zwischen dem für § 17 GBO maßgebenden Eingang beim GBA und dem für die zwangsvollstreckungsrechtlichen Fristen maßgeblichen Eingang beim Amtsgericht differenzierende Ansicht ist auch auf die Eintragung einer Vormerkung ohne weiteres anwendbar. Die Löschung einer wegen Fristversäumnisses unwirksamen Vormerkung erfolgt nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO (oder nach § 19 GBO); § 25 S. 1 GBO ist nicht einschlägig (siehe § 25 GBO Rdn 36).
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