Rz. 169

Die Vertretung durch den Notar bei der Bewilligung von Grundbucheintragungen ist von großer praktischer Bedeutung. Die §§ 3, 6, 7 BeurkG hindern den Notar nicht, eine Vollmacht auf sich selbst zu beurkunden, wenn diese der Vorbereitung, Förderung und Durchführung einer von ihm selbst beurkundeten oder beglaubigten Erklärung dient.[419] Der Betroffene kann sich nicht nur bei der Grundbuchvorlage oder Aushändigung seiner Bewilligung durch den Notar vertreten lassen, sondern auch bei der Erklärung, Abänderung, Ergänzung und Zurücknahme der Bewilligung. Die Erklärung, Ergänzung, Abänderung und Zurücknahme der Bewilligung in einer Eigenurkunde des Notars, die er mit Unterschrift und Dienstsiegel oder – im elektronischen Rechtsverkehr – mit qualifizierter elektronischer Signatur und dem entsprechenden Notarattribut versehen hat,[420] ist eine § 29 Abs. 3 GBO entsprechende öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO, wenn der Notar dazu vom Bewilligungsberechtigten in der von § 29 GBO vorgegebenen Form ermächtigt worden ist, diese Erklärung im Rahmen der Vollmacht für den Betroffenen abgegeben hat und mit dieser Vertretung bei einer Vollzugs- oder Treuhandtätigkeit eine zu seinem öffentlichen Amt gehörende Aufgabe (im Sinne des § 24 BNotO) wahrnimmt.[421]

 

Rz. 170

Im Gegensatz dazu ist die vom Notar in eigener Sache abgegebene Grundbucherklärung (z.B. eine Löschungsbewilligung) trotz Einhaltung der für Eigenurkunden vorgeschriebenen Form (Unterschrift und Dienstsiegel) und trotz materieller Wirksamkeit (z.B. weil gem. § 875 BGB formlos) keine den Voraussetzungen des § 415 Abs. 1 ZPO und § 29 Abs. 3 GBO entsprechende öffentliche Urkunde, weil der Notar diese Tätigkeit nicht im Rahmen der zu seinem öffentlichen Amt gehörenden Aufgaben wahrnimmt.[422] Eine in seine Urkunde aufgenommene Vollmacht, z.B. des Inhalts:

 

Rz. 171

"Die Beteiligten ermächtigen den Notar zur uneingeschränkten Vertretung in allen zur Rechtswirksamkeit und zum Grundbuchvollzug dieser Urkunde erforderlichen Verfahren" berechtigt den Notar über § 15 GBO hinaus zur Abgabe, Änderung und Rücknahme von Anträgen, Bewilligungen, sonstigen Grundbucherklärungen und Verfahrenshandlungen,[423] aber nicht zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen selbst (z.B. zur materiellen Auflassung, zu schuldrechtlichen Vereinbarungen) und auch nicht zur beurkundungsbedürftigen Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

[419] RG RGZ 155, 172, 179; BayObLG BayObLGZ 1955, 155, 161.
[420] OLG Stuttgart BWNotZ 2018, 10; DNotI-Report 2017, 147.
[421] So einhellige Meinung seit BGH BGHZ 78, 36 = DNotZ 1981, 252 m. Anm. Winkler; BayObLG DNotZ 1983, 434; BayObLG Rpfleger 1988, 60; Reithmann, DNotZ 1975, 324, 338; Behmer, Rpfleger 1984, 306, 307; Demharter, § 29 Rn 35; Schöner/Stöber, Rn 164.
[422] So zutr.: OLG Zweibrücken Rpfleger 1982, 276; OLG Düsseldorf DNotZ 1989, 638.
[423] OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 203; OLG Frankfurt MittBayNot 2001, 225.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge