Rz. 88

Die Gesetzesnovelle vertritt im Kern ein berechtigtes Anliegen, wenngleich sie in der derzeitigen Auslegung jedenfalls bei den Grundbuchämtern zu Mehraufwand führt (etwa durch Zwischenverfügung auf Nachholung trotz eintragungsfähigen Antrags).[175]

 

Rz. 89

Aus der ursprünglichen reinen Identitätsbestätigung, die mit der verfahrensrechtlich verlangten Unterschriftsbeglaubigung einhergeht, hat sich sehr wohl eine rudimentäre inhaltliche Kontrolle entwickelt, jedenfalls soweit sie auf die jeweils vorliegenden Unterlagen bezogen ist und keine weitere Ermittlungstätigkeit verlangt. Dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit festzuschreiben ist ein berechtigtes Anliegen. Es setzt zur Wirksamkeit aber voraus, dass die inhaltliche Prüfung beim Notar nicht lediglich auf eine abstrakte Eintragungsfähigkeit des Rechts bezogen wird (also etwa gegenläufig zu § 53 GBO auf das reine Aussortieren inhaltlich unzulässiger Eintragungen), sondern indem die jeweils vorliegenden Unterlagen auf Mängel hin gesichtet und offenbare Defizite auch zur Sprache gebracht werden.[176]

 

Rz. 90

Man muss aber aus der Gesetzesbegründung die zu weitgehenden und unzutreffenden Erwägungen streichen, um zu diesem Kern vorzudringen. So ist der Notar weder bisher noch künftig im Rahmen der Vorprüfung, und zwar weder direkt noch indirekt, Garant für die Richtigkeit des Grundbuches.[177] Das ist allein Aufgabe des Grundbuchamtes. Für den Notar gilt allein das Schädigungsverbot des § 14 BNotO. So kann etwa das Grundbuchamt auch künftig seine eigene Amtshaftung wegen Herbeiführung einer Grundbuchunrichtigkeit nicht mit der Begründung an den Notar weiterreichen, dieser habe den Prüfvermerk nicht oder inhaltlich falsch abgegeben und deswegen die Grundbuchunrichtigkeit mit zu verantworten, schadensrechtlich "mit herausgefordert".

 

Rz. 91

Falsch ist die Gesetzesbegründung auch insoweit, als die Prüfung auf Eintragungsfähigkeit auf die Bewilligung bezogen wird. Die Eintragungsfähigkeit des Gewollten entscheidet sich gerade bei Unterschriftsbeglaubigungen häufig erst aus einer Gesamtschau mehrerer Erklärungen, so dass sie sinnvoll nur auf den Antrag hin gedacht werden kann.[178]

 

Rz. 92

Eine weitergehende Beschränkung der dem Grundbuchamt zugewiesenen Aufgaben oder Verlagerung derselben auf andere Personen droht durch die Gesetzesänderung nicht. Die Prüfpflicht ist sowohl nach der Begründung wie auch in der praktischen Handhabung immer nur auf die vorliegenden Unterlagen beschränkt ist, fällt also notwendig unvollständig aus, als noch nicht einmal Grundbuchauszüge ohne gesonderten Auftrag der Beteiligten angefordert werden können. Außerdem ist die Beschränkung auf die Bewilligungen, d.h. das Herausnehmen von reinen Grundbuchanträgen, vom Gesetzgeber bewusst vorgesehen und der Norm immanent, so dass auch mit Einführung der elektronischen Grundakte im Rahmen des Datenbankgrundbuches keine Verpflichtung zur Einreichung sämtlicher Unterlagen über den Notar droht (anders als dies § 378 FamFG für die Kommunikation mit dem Handelsregister vorschreibt). Eher umgekehrt stellt sich für die Grundbuchämter die Frage, ob es nach einer vollständigen Einführung der elektronischen Grundakte für sie nicht einfacher wäre, wenn sie den Medienbruch Papier/digitales Dokument auf andere Stellen verlagern könnten.

[175] Deswegen strikt ablehnend Krafka/Heinemann, Rpfleger 2017, 661 ff.
[176] Buchner, ZfIR 2018, 136, 138. Die Mitteilung des Prüfvermerks ohne dessen Ergebnis ist deswegen sinnwidrig.
[177] In diese Richtung aber BT-Druck 18/10607.
[178] Buchner, ZfIR 2018, 136, 139.

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