Rz. 6

Die Vorschrift in Abs. 3 ist nur vor dem Hintergrund des möglichst weiten Spielraums der Landesgesetzgeber bei der Einführung des ERV und der eGrundakte zu verstehen. Auch wenn wenig effizient und daher wenig wahrscheinlich, könnte ein Land den elektronischen Rechtsverkehr zulassen, ohne gleichzeitig auch die elektronische Akte einzuführen. Für den Fall, dass die Grundakte, zu der ein elektronisches Dokument eingereicht wird, noch nicht (auch nicht teilweise) in elektronischer Form geführt wird und eine Umstellung auch nicht im Zusammenhang mit der Einreichung dieses Dokuments erfolgen soll, sieht Abs. 3 S. 1 vor, dass das übermittelte elektronische Dokument in die Papierform übertragen und in dieser Form zur Grundakte genommen wird. Um dann nicht wieder bei Einführung der eAkte auf den Medientransfer nach Abs. 1 zurückgreifen zu müssen, wird die Speicherung zu diesem Zweck der späteren Überführung zugelassen. Für die Aufbewahrung der elektronischen Dokumente gilt – wie für den gesamten VIII. – Abschnitt – § 135 Abs. 4 S. 1 GBO mit dem Verweis auf § 126 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 GBO und die danach einzuhaltenden Grundsätze der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und die zu treffenden Vorkehrungen gegen Datenverlust und Datenmanipulation.

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