Gesetzestext

 

(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Grundbuchamt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Dokumente übermittelt werden können; die Zulassung kann auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden;
2. Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung zu regeln sowie Dateiformate für die zu übermittelnden elektronischen Dokumente festzulegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt sicherzustellen;
3. die ausschließlich für den Empfang von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Grundbuchsachen vorgesehene direkt adressierbare Einrichtung des Grundbuchamts zu bestimmen;
4.

zu bestimmen, dass Notare

a) Dokumente elektronisch zu übermitteln haben und
b) neben den elektronischen Dokumenten bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben;

die Verpflichtung kann auf die Einreichung bei einzelnen Grundbuchämtern, auf einzelne Arten von Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente bestimmten Inhalts beschränkt werden;

5. Maßnahmen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.

Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 begründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Grundbuchamt nicht entgegen.

(2) Die Grundakten können elektronisch geführt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Grundakten elektronisch geführt werden; die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter oder auf Teile des bei einem Grundbuchamt geführten Grundaktenbestands beschränkt werden.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronischen Grundakten gilt § 126 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), Gesetz vom 11.8.2009.[1] Auf § 135 GBO nehmen Bezug die folgenden Vorschriften: § 136 GBO (Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt), § 141 GBO (Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz) und § 148 GBO.

Mit der Vorschrift werden die rechtlichen Grundlagen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Grundbuchsachen und der elektronischen Grundakte geschaffen. U.a. aufgrund der Ermächtigung in Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 wurden bereits die Verordnung erlassen, vgl. https://www.elrv.info/elektronischer-rechtsverkehr/uebersicht-verordnungen.

[1] BGBl I S. 2713 m.W.v. 1.10.2009; BeckOK GBO/Wilsch, GBO § 135 Rn 1 spricht zu Recht von der Norm als Ausgangspunkt der kopernikanischen Grundbuchverfahrenswende.

B. System der Vorschrift, Regelungsziele

 

Rz. 2

Abs. 1 lässt die elektronische Übermittlung an das Grundbuch zu und schafft die Ermächtigungsrundlage für die Länder, die weiteren Voraussetzungen im Verordnungswege näher zu regeln, unter denen die Anlieferung von Daten möglich bzw. auch verpflichtend wird. Anders als beim ERV (hier im Sinne der direkten elektronischen Kommunikation) in HR-Sachen geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Einführung in GB-Sachen zweckmäßiger Weise weder bundes-, noch gar landesweit "auf einen Schlag" erfolgen muss oder sollte. Die Einführung des ERV in Grundbuchsachen hat zwar mit dem DaBaGB unmittelbar nichts zu tun und kann davon losgelöst erfolgen; jedoch ist auch hier ein gestuftes Vorgehen mit Pilotphasen erforderlich. § 135 sieht aber hier anders als in § 134a keine Experimentierklausel vor, sondern erlaubt dem Verordnungsgeber im Interesse einer flexiblen Handhabung die mehrfach gestufte Einführung bzw. die Einführung der elektronischen Grundakte unabhängig von der Einführung des ERV (vgl. vor § 126 GBO Rdn 1 ff.). Allerdings ist dort, wo die Übermittlung von Dokumenten durch VO als möglicher Zugang zum Grundbuchverfahren zugelassen wurde (Abs. 1 Nr. 1), der gesamte Bereich der Kommunikation erfasst; eine Beschränkung auf bestimmte Antragsarten etwa, die zu einer Zersplitterung und damit zu einer Erschwerung des Rechtsverkehrs durch Unübersichtlichkeit gekommen wäre, wurde im Gesetz nicht zugelassen.[2] Davon zu unterscheiden ist die Pflicht zur elektronischen Einreichung, die nach Abs. 1 Nr. 4 sowohl auf einzelne Grundbuchämter, als auch auf bestimmte Arten von Eintragungsvorgängen beschränkt werden kann.

 

Rz. 3

Eine wesentliche Voraussetzung für einen medienbruchfreien ERV im Grundbuchverfahren – und nur dieser ist für die Justiz mi...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge