Rz. 2

Abs. 1 lässt die elektronische Übermittlung an das Grundbuch zu und schafft die Ermächtigungsrundlage für die Länder, die weiteren Voraussetzungen im Verordnungswege näher zu regeln, unter denen die Anlieferung von Daten möglich bzw. auch verpflichtend wird. Anders als beim ERV (hier im Sinne der direkten elektronischen Kommunikation) in HR-Sachen geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Einführung in GB-Sachen zweckmäßiger Weise weder bundes-, noch gar landesweit "auf einen Schlag" erfolgen muss oder sollte. Die Einführung des ERV in Grundbuchsachen hat zwar mit dem DaBaGB unmittelbar nichts zu tun und kann davon losgelöst erfolgen; jedoch ist auch hier ein gestuftes Vorgehen mit Pilotphasen erforderlich. § 135 sieht aber hier anders als in § 134a keine Experimentierklausel vor, sondern erlaubt dem Verordnungsgeber im Interesse einer flexiblen Handhabung die mehrfach gestufte Einführung bzw. die Einführung der elektronischen Grundakte unabhängig von der Einführung des ERV (vgl. vor § 126 GBO Rdn 1 ff.). Allerdings ist dort, wo die Übermittlung von Dokumenten durch VO als möglicher Zugang zum Grundbuchverfahren zugelassen wurde (Abs. 1 Nr. 1), der gesamte Bereich der Kommunikation erfasst; eine Beschränkung auf bestimmte Antragsarten etwa, die zu einer Zersplitterung und damit zu einer Erschwerung des Rechtsverkehrs durch Unübersichtlichkeit gekommen wäre, wurde im Gesetz nicht zugelassen.[2] Davon zu unterscheiden ist die Pflicht zur elektronischen Einreichung, die nach Abs. 1 Nr. 4 sowohl auf einzelne Grundbuchämter, als auch auf bestimmte Arten von Eintragungsvorgängen beschränkt werden kann.

 

Rz. 3

Eine wesentliche Voraussetzung für einen medienbruchfreien ERV im Grundbuchverfahren – und nur dieser ist für die Justiz mit den größten Effizienzsteigerungen verbunden – ist auf Seiten der Grundbuchämter die Schaffung elektronischer Grundakten. Hierzu enthält Abs. 2 die Ermächtigungsgrundlage für die Länder bzw. deren Justizverwaltungen (Delegationsbefugnis in Abs. 3). Einzelheiten zur elektronischen Grundakte sind in § 96 GBV geregelt.

 

Rz. 4

Wesentliche Grundsätze und Anforderungen für den ERV sind bereits mit der Einführung des maschinellen Grundbuches geregelt worden. Daher wird in Abs. 4 auf die Bestimmungen in § 126 Abs. 1 S. 2 GBO und Abs. 3 verwiesen.

[2] BT-Drucks 16/12319, S. 23 f. betont zu Recht, dass es den Verfahrensbeteiligten, insbesondere den Notaren, bereits allein aus Gründen der Verfahrenseffizienz möglich sein muss, inhaltlich zusammenhängende Anträge einheitlich zu übermitteln. Auch wird der sonst erforderliche Informationsaufwand als unpraktikabel eingeschätzt.

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