Rz. 28

Der gestellte Antrag erfüllt lediglich eine Ordnungsvorschrift ("soll nur"). Die materielle Rechtsänderung erfordert ihn nicht.[54] Die erfolgte Eintragung führt die Rechtsänderung selbst dann herbei, wenn kein oder nur ein fehlerhafter Antrag vorgelegen hat[55] oder dem Antragsteller die Berechtigung fehlt. Jedoch kann die Verletzung der Ordnungsvorschrift zur Amtshaftung führen.

 

Rz. 29

Über die Hinzufügung einer (auflösenden) Bedingung kann aber der an sich rein verfahrensrechtliche bzw. verfahrenstechnische Antrag in das dingliche Recht hineingezogen werden und damit über den Fort- oder Nichtfortbestand entscheiden. Ein dingliches Recht bzw. eine Vormerkung (wegen § 925 Abs. 2 BGB aber nicht die Auflassung und parallele Fälle) kann auf die Stellung eines Löschungsantrags auflösend bedingt sein. Dann bedarf der Antrag aber der Form des § 29 GBO, wenn in der Folge die Berichtigung durch Löschung des Rechts betrieben werden soll. In den maßgeblichen Fällen wird der Antrag in Form einer notariellen Eigenurkunde eingereicht. Diese Art von Bedingung ist zulässig.[56]

[54] Vgl. RG JurRdsch. 26 Nr. 938.
[55] LG Lübeck SchlHA 1965, 213.
[56] OLG Schleswig DNotI-Rep 2016, 121 = notar 2016, 427.

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