Rz. 15

Mit dem DaBaGG wird die verbindliche Grundbuchführung in strukturierter Form (durch Ermächtigung) ermöglicht. Die Entscheidung über die Einführung treffen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung, wobei die Verordnungsermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden kann. Die Entscheidung über den Umfang der Einführung und die Vorgehensweise hierbei steht im Ermessen der Länder[18] und ihrer für die Umstellung zuständigen Stellen.[19] So wie die Umstellung auf das elektronische Grundbuch nicht insgesamt und gleichzeitig für alle Grundbücher eines Landes erfolgt ist, sondern entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und Rationalisierungsbedürfnissen beginnend mit ausgewählten Grundbuchämtern und mit Rücksicht auf einen auch in der Umstellungsphase möglichst reibungslosen Einsichts- und Auskunftsbetrieb meist gemarkungsweise.[20] Die Anlegung maschinell geführten Grundbuchs wird häufig verbunden mit Konzentration der Grundbuchämter gem. § 1 Abs. 3 GBO (z.B.: Saarland: Konzentration aller Grundbuchämter auf AG Saarbrücken; Berlin: statt den zuvor zwölf nun nur noch sechs Grundbuchämter; ähnliche Überlegungen oder bereits stattgefunden Konzentrationen auch in anderen Bundesländern wie Baden-Württemberg oder Mecklenburg-Vorpommern). Die Vorschrift des § 126 GBO betrifft nur die zwingend durch Gesetz festzulegenden wesentlichen Vorgaben für maschinelle Grundbuchführung; technische Einzelheiten sind aufgrund der Ermächtigung in § 134 in Grundbuchverfügung geregelt. Von der Ermächtigung des § 134 S. 2 GBO hat das Bundesjustizministerium in § 93 GBV Gebrauch gemacht.

 

Rz. 16

Landesregierungen/-justizverwaltungen treffen Entscheidung durch Rechtsverordnungen, die in der Regel auch die Befugnisse aus der Ermächtigung in § 134 S. 2 GBO umsetzen. Eine Übersicht zu den Umsetzungen der Verordnungen zum elektronischen Rechtsverkehr sowohl für Handelsregister als auch für das Grundbuch wird von der Bundesnotarkammer aktuell gepflegt und ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.elrv.info/elektronischer-rechtsverkehr/uebersicht-verordnungen.[21] Schon mit Blick auf die Notwendigkeit für Notare, die jeweiligen Gerichte auch tagesaktuell in der richtigen Form mit Anträgen wahlweise papiergebunden oder elektronisch zu adressieren, macht diese Übersicht zum geschätzten Hilfsmittel in der täglichen Praxis. Nur verschiedentlich gelingt es den Hersteller der Notariatssoftware, die Gemarkungen so im System zu hinterlegen, dass der Sachbearbeiter auch ohne Konsultation der Liste (beispielsweise bei Vollzug in einem anderen Bundesland) programmgestützt die richtige Form (Papier oder Elektronik) als Vorauswahl erhält.

[18] Demharter, § 126 GBO Rn 3 (m. Verw. auf § 128 GBO Rn 1).
[19] Meikel/Dressler, § 126 GBO Rn 14 ff.
[20] Die Erfahrungen in der Umstellungsphase beschreibt aus notarieller Sicht Becker, in BNotK-Intern, Beilage zum DNotI-Report 23, 1997. Als hilfreich erweisen sich in den Ländern, in denen die Umstellung noch läuft, Internetseiten, auf denen der Umstellungsstand mitgeteilt wird.
[21] Besucht am 2.4.2023.

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