Rz. 168

Die Behandlung der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung im IPR ist restlos umstritten, und zwar sowohl in den Grundzügen wie auch in den Details. Vorgaben seitens des Gesetzgebers gibt es nicht. Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom I-VO, nimmt Fragen der Vertretungsmacht von Stellvertretern aus dem Regelungsprogramm der Rom I-VO heraus.[554] Der Versuch der Haager Konvention, durch das Haager Übereinkommen über das auf die Stellvertretung anwendbare Recht von 1978 Regelungen zu schaffen, muss wohl als gescheitert angesehen werden.[555] Das Abkommen ist bis heute nicht in Kraft getreten. Für das auf Vorsorgevollmachten anwendbare Recht enthält allerdings Art. 15 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ESÜ)[556] eine ausführliche Regelung, welche insoweit den nachfolgenden Ausführungen vorgeht. Art. 15 ESÜ gilt aber auch nur für Vorsorgevollmachten, verstanden als Vollmachten, die ihre Wirkung nach Eintritt einer Fürsorgebedürftigkeit entfalten.[557] Ist die Vollmacht sowohl für diesen Fall wie auch unabhängig von Fürsorgebedürftigkeit erteilt worden, so ist die kollisionsrechtliche Anknüpfung je nach Wirkung gesondert vorzunehmen.[558]

[554] Hausmann/Odersky/Hausmann, § 6 Rn 1.
[555] Vgl. MüKo-BGB/Spellenberg, vor Art. 11 Rn 48.
[556] Vgl. z.B. Kieser, ZErb 2008, 99 f.; ausf. dazu: Wedemann, FamRZ 2010, 785 ff.; Röthel/Woitge, IPRax 2010, 494 ff.
[557] Röthel/Woitge, IPRax 2010, 494, 495.
[558] Röthel/Woitge, IPRax 2010, 494, 495.

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