Rz. 35
Soweit bei eingetragenen Grundpfandrechten der Gläubiger nicht mehr bekannt ist oder nicht ermittelt werden kann, bestimmt zum einen Art. 231 § 10 EGBGB die treuhändige Gläubigerschaft des Bundes.[88] Gegenüber dem Grundbuchamt ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau bewilligungsbefugt (Art. 231 § 10 Abs. 3 EGBGB).[89] Zusätzlich bestimmt § 113 Nr. 6 GBV umfangreiche Bewilligungsbefugnisse bei Rechtsinhaberschaft ehemals volkseigener Einrichtungen oder staatlicher Stellen (vgl. § 150 Abs. 5 S. 1 GBO mit § 113 Nr. 6 GBV).[90]
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