Rz. 236

Landesrechtliche Vorkaufsrechte, die nicht eintragungsfähig sind, sind bspw.:

Art. 3 Bay. Gesetz zum Schutz der Almen und der Förderung der Almwirtschaft;[856]
Art. 26 BayFischereiG v. 15.8.1908 BayRS IV, 453:de Rechtslage ist dem § 2034 BGB (Vorkaufsrecht der Miterben) ähnlich. Bei Verkauf eines Anteils haben die anderen Mitberechtigten ein gesetzliches Vorkaufsrecht, das aus den gleichen Gründen wie das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben nicht eintragungsfähig ist. Die Notwendigkeit eines Warn- und Schutzvermerks im Grundbuch besteht hier nicht.
Art. 34 BayNatSchutzG: Das Vorkaufsrecht des Freistaates Bayern, der Bezirke, Landkreise und Gemeinden ist weitgehend mit dinglicher Wirkung nach § 1098 BGB ausgestattet. Seine Eintragung soll nach BayObLG gleichwohl nicht zulässig sein.[857]
[856] Gesetz v. 28.4.1932, BayRS 7817–2-E; BayObLGZ 1982, 222, 229 = Rpfleger 1982, 337.
[857] BayObLGZ 2000, 224 = MittBayNot 2000, 555 m. Anm. Frank = NotBZ 2000, 338 = Rpfleger 2000, 543; zur Ausübung und zur notwendigen Auflassung mit Grundbucheintragung BayObLGZ 1999, 245 = MittBayNot 1999, 555 = NJW-RR 2000, 92.

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