Leitsatz

Zur Wirksamkeit einer mietvertraglichen Kautionsvereinbarung im Falle einer unzulässigen Einschränkung des gesetzlichen Rechts des Mieters, die Sicherheit in Teilzahlungen zu leisten. Zur Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung, wenn der Vermieter zur Kaution eine weitere Sicherheit verlangt.

 

Fakten:

Der Mieter verlangt Rückzahlung der Mietkaution. Nach dem Mietvertrag hat der Mieter eine Kaution in Höhe der dreifachen Monatsmiete zu hinterlegen und zusätzlich eine Bürgschaft des Vaters vorzulegen. Der Mieter leistete die gesamte Kaution sowie die Bürgschaftserklärung vor Übergabe der Wohnungsschlüssel, da der Vermieter den Vertragsabschluss und die Übergabe der Schlüssel ausdrücklich davon abhängig gemacht hatte, dass der Mieter die Kaution zuvor in voller Höhe hinterlegt. Der Mieter fordert Rückzahlung der Kaution. Der BGH gibt dem Vermieter auch in letzter Instanz Recht. Die Kautionsvereinbarung ist wirksam. Gemäß § 551 Abs. 2 BGB n.F. ist der Mieter berechtigt, eine als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu erbringen; eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Der Mietvertrag schränkt dieses Recht nicht ein. Die Vereinbarung, Kaution und Bürgschaftserklärung vor Schlüsselübergabe zu leisten, ist unwirksam, doch hat sie die Unwirksamkeit der Kautionsabrede nicht zur Folge. Der Mieter kann die zuviel geleistete Sicherheit zurückfordern.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 30.06.2004, VIII ZR 243/03

Fazit:

Die Kautionsabrede ist wirksam, obwohl die Bedingung des Vermieters, die Kaution vor Schlüsselabgabe voll zu zahlen und die Bürgschaftsvereinbarung unwirksam sind. Der Mieter hätte daher Kaution und Sicherheit nicht leisten, sondern seinen Anspruch auf Übergabe der Wohnung gerichtlich einklagen müssen.

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