Leitsatz

Wird an einem Geldautomaten mit einer zutreffenden PIN missbräuchlich Geld abgehoben, muss die Bank beweisen, dass dies mit der Originalkarte geschah. Nur dann spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber selbst die Abhebungen vorgenommen hatte oder dass die Karte gemeinsam mit der PIN aufbewahrt wurde.

 

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Geldinstitut seinem Bankkunden eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, mit welcher er an Geldautomaten Barabhebungen bis zu 1.000 EUR pro Tag tätigen konnte. Vor über 2 Jahren wurden an verschiedenen Geldautomaten in Hamburg in einer Nacht insgesamt 3.000 EUR (6 × 500 EUR) abgehoben. Dabei wurde auch die richtige Geheimzahl des Karteninhabers verwendet. Das Geldinstitut buchte daraufhin den Betrag vom Konto des Beklagten ab. Dagegen wehrte sich der Bankkunde, er habe das Geld nicht abgehoben und müsse nicht dafür haften, dass es abgehoben wurde.

Die Bank war jedoch der Ansicht, dass der Beklagte gegen seine Geheimhaltungspflicht verstoßen habe und verlangte Schadenersatz in Höhe von insgesamt 2.996 EUR.

Nachdem die Klage der Bank in 2 Instanzen zunächst erfolgreich war, wurde das Berufungsurteil vom BGH aufgehoben und an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Unter Bezugnahme seiner bisherigen Rechtsprechung wies der BGH zwar darauf hin, dass bei Abhebungen mit der richtigen PIN der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen könne, dass entweder der Karteninhaber selbst oder ein Dritter, der die Karte entwendet und von der PIN Kenntnis hatte, das Geld abgehoben hat. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn eine Originalkarte verwendet worden wäre, was jedoch die Bank zu beweisen habe. In den Fällen des sog. "Skimming" (engl. für "Abschöpfen"), bei welchen die Kartendaten ausgespäht und auf gefälschte Karten kopiert werden, spreche der Geschehensablauf gerade nicht dafür, dass die Karte gemeinsam mit der PIN aufbewahrt wurde.

Des Weiteren verwiesen die Richter auf die AGB des Geldinstituts, nach welchen der Kunde bis zum Eingang einer Verlustmeldung nur bis zu einem Betrag von 50 EUR hafte. Diese gelte unabhängig von einem Verschulden des Beklagten.

Zudem müsse die Bank dafür Sorge tragen, dass Abhebungen nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR/Tag getätigt werden könnten. Ansonsten müsse der Kunde für darüber hinausgehende Abhebungen nicht haften.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 29.11.2011, XI ZR 370/10.

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