Überblick

Die Erstellung der Jahresabrechnung ist eine der wesentlichsten Pflichten des Verwalters gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Jahresabrechnung ist eine zeitnah zu erstellende, geordnete Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Wirtschaftsjahres. Sie muss übersichtlich und für einen nicht geschulten Wohnungseigentümer ohne Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten nachvollziehbar sein. Sie ist daher als schlichte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Allein die Erstellung der Jahresgesamtabrechnung und die Übersendung der Jahreseinzelabrechnungen an die Wohnungseigentümer begründen keine Nachforderungsansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. Rückforderungsansprüche der Wohnungseigentümer, vielmehr bedarf es einer Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungbeträge gegenüber dem Wirtschaftsplan. Beschlussgegenstand ist demnach nicht die Jahresabrechnung, sondern nur noch die Abrechnungsspitze.

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