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HeizKV: Umlagefähige Heiz- und Warmwasserkosten inkl. CO ... / 1.2.2 Informationspflichten von Lieferanten

Justin Denk , Martina Westner
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Damit der Vermieter eines Gebäudes die Aufteilung im Rahmen der Heizkostenabrechnung berechnen kann, erlegt das CO2KostAufG dem Lieferanten von Brennstoffen oder Wärme verschiedene Informationspflichten auf (§ 3 CO2KostAufG).

 

§ 3 Abs. 1 CO2KostAufG

(1) Brennstofflieferanten haben auf Rechnungen für die Lieferung von Brennstoffen oder von Wärme folgende Informationen in allgemeinverständlicher Form auszuweisen:

  1. die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in Kilogramm Kohlendioxid,
  2. den sich nach Absatz 2 für den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung ergebenden Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge,
  3. den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes angegeben in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde,
  4. den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilowattstunden sowie
  5. einen Hinweis auf die in §§ 6 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 geregelten Erstattungsansprüche.

Ermittlung der Brennstoffemissionen

Die Brennstoffemissionen (kg CO2) sind durch Multiplikation des heizwertbezogenen Emmissionsfaktors (kg CO2/kWh) mit dem Energiegehalt (kWh) des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung verwendeten Brennstoffs zu ermitteln.

Der heizwertbezogene Emissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs ist hierbei aufgrund der in der für das Lieferjahr geltenden Rechtsverordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung – EBeV 2030) zu ermitteln. Auch der Energiegehalt des Brennstoffs ergibt sich entweder aus der Abrechnung selbst oder ist mithilfe der Angaben aus der EBeV 2030 zu ermitteln. ...

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