Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen bereits jetzt nicht mehr betrieben werden. Heizkessel, die nach dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau bzw. Aufstellung nicht mehr betrieben werden, also frühestens ab dem 1.1.2026 (§ 72 Abs. 1 und 2 GEG).

Dies gilt allerdings nicht für Niedertemperaturheizkessel, d.h. für Kessel mit einer entsprechend der Außentemperatur gleitenden Temperatursteuerung, für Brennwertkessel sowie für heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt. Weiterhin greift das Verbot nicht für heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h GEG, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Diese Anlagen dürfen auch dann weiter betrieben werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind (§ 72 Abs. 3 GEG).

Im Fall eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen einer der Eigentümer eine Wohnung am 1.2.2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 72 Abs. 1 und 2 GEG erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1.2.2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1.2.2002 (§ 73 Abs. 1 und 2 GEG).

Absolutes Betriebsverbot

Ein absolutes Betriebsverbot für Heizkessel mit fossilen Brennstoffen besteht ab dem 1.1.2045 (§ 72 Abs. 4 GEG). Dies gilt auch im Falle eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und Selbstnutzung des Eigentümers (§ 73 Abs. 3 GEG).

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