Es sind künftig in Neubauten und in Gebäuden, für die ab dem 1.1.2024 ein Bauantrag gestellt wird, nur noch solche Heizungen erlaubt, die mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen (§ 71 Abs. 1 GEG), sog. 65%-EE-Pflicht. Diese Vorgaben gelten auch für Heizungsanlagen, die in ein Gebäudenetz einspeisen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 GEG). Es besteht die Möglichkeit, unvermeidbare Abwärme, die über ein technisches System nutzbar gemacht wird, im Rahmen dieses Prozentsatzes anzurechnen (§ 71 Abs. 6 GEG).

Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen der 65%-EE-Pflicht erfüllt werden (§ 71 Abs. 2 Satz 1 GEG). Grundsätzlich ist die Einhaltung dieser Anforderungen durch eine zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigte Person nachzuweisen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GEG).

Diese Nachweispflicht entfällt jedoch, wenn die in § 71 Abs. 3 GEG genannten Anlagen, insbesondere

  • bei Anschluss an ein Fernwärmenetz, das zumindest zu 65 % aus erneuerbaren Energien betrieben wird (§ 71b GEG),
  • elektrisch angetriebene Wärmepumpen (§ 71c GEG),
  • Stromdirektheizungen (§ 71d GEG) oder
  • Heizungsanalgen zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f GEG und 71g GEG

zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude oder der Einspeisung in ein Gebäudenetz eingebaut oder aufgestellt werden und den Wärmebedarf des Gebäudes, der durch die Anlagen versorgten Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten oder des Gebäudenetzes vollständig decken.

Die 65%-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG gilt[1]

  • bei verbundenen Anlagen für das Gesamtsystem,
  • bei getrennten Anlagen nur für das System, welches neu eingebaut oder aufgestellt wird und
  • bei mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude oder in einem Quartier bei zur Wärmeversorgung verbundenen Gebäuden entweder für die einzelne Heizungsanlage, die neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder auf die Gesamtheit aller installierten Heizungsanlagen.
[1] Siehe § 71 Abs. 4 Satz 1 GEG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge