Die HeizKV gilt für Gebäudeeigentümer und diesen gleichgestellte Berechtigte (§ 1 Abs. 2 HeizKV) einerseits und die Nutzer andererseits. In der Regel muss eine Nutzermehrheit vorliegen, d. h., es muss mindestens zwei Nutzer geben, damit die HeizKV zur Anwendung kommt und eine Kostenverteilung überhaupt stattfinden kann. Um eine Nutzermehrheit handelt es sich daher nicht, wenn ein Einfamilienhaus von mehreren Personen bewohnt wird. Damit eine Kostenverteilung vorgenommen werden kann, müssen mindestens zwei selbstständige Nutzungsobjekte vorhanden sein, nur dann liegt eine Nutzermehrheit vor. Ausnahmsweise reicht auch das Vorhandensein nur eines Nutzers aus, was in § 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizKV für den Fall einer vermieteten Eigentumswohnung geregelt ist (siehe Kapitel 1.3).

Die größte Gruppe von Nutzern stellen die Mieter (Wohnungs- und Gewerbemieter) und die Wohnungseigentümer dar. Daneben sind Pächter, Inhaber eines dinglichen Wohnrechts, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige Berechtigte, die die Räume aufgrund schuldrechtlicher oder dinglicher Verträge nutzen, von den Regelungen betroffen.

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