Dem Gebäudeeigentümer sind diejenigen Personen gleichgestellt, die berechtigt sind, die mit zentraler Wärme und Warmwasser zu versorgenden Räume anderen in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu überlassen, ohne dass sie selbst Eigentümer dieser Räume sind. Es handelt sich hierbei insbesondere um Inhaber von dinglichen Rechten, z. B. den Nießbraucher (§ 1030 BGB) oder den Inhaber eines Wohnrechts. Daneben zählt der gewerbliche Zwischenmieter, d. h. ein Pächter oder Generalmieter, der berechtigt ist, in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu vermieten, zu diesem Personenkreis.

Zu dem Kreis der zur Überlassung befugten Personen gehört jedoch nicht der (End-)Mieter. Dieser ist lediglich zur eigenen Nutzung der Räume aufgrund seines Mietvertrags berechtigt, hingegen nicht zur Weitergabe der Mieträume in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Etwas anderes kann dann gelten, wenn eine Untervermietung gestattet ist. Eine Hausverwaltung ist i. d. R. auch nicht berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu vermieten. Daher ist sie nicht dem Gebäudeeigentümer i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HeizKV gleichgestellt.[1]

[1] Schmidt/Futterer-Lammel, § 1 HeizKV, Rn. 37.

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