1 Leitsatz

Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 EUR. Diese Ermäßigung gilt nur für Arbeitskosten, die aber noch einmal aufgeteilt werden müssen.

2 Das Problem

Die Handwerkerleistung muss "in" einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Fraglich war, ob auch die Teile einer Handwerkerleistung, die in einer Werkstatt des leistenden Unternehmers ausgeführt werden, als Handwerkerleistung in einem Haushalt (räumlich-funktionaler Zusammenhang) nach § 35a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind.

3 Die Entscheidung

Nach einem neuen Urteil des BFH ist es ausgeschlossen, eine teilweise in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung vollumfänglich als nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigte Handwerkerleistung anzusehen (BFH, Urteil v. 13.5.2020, VI R 7/18). Nach Auffassung des BFH sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Insoweit kommt es auf die tatsächliche Erbringung der Leistung an. Eine Handwerkerleistung, die in der Werkstatt des Handwerkers an einem Gegenstand des Haushalts erbracht wird, weist keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht wird, sondern lediglich einen funktionalen.

 
Hinweis

Hinweis

Die Auffassung des BFH hat zur Folge, dass die Handwerkerrechnung noch weiter aufzuteilen ist, und zwar nicht nur in Materialkosten und Arbeitskosten, sondern in einen "Werkstattlohn" und einen "vor Ort Lohn". Der BFH hat keine Bedenken, dass die ggf. erforderliche Aufteilung der Arbeitskosten in einen "Werkstattlohn" und in einen "vor Ort Lohn" tatsächlich möglich ist.

 
Praxis-Tipp

Tipp

In Fällen, in denen die Handwerkerleistung auch in der Werkstatt durchgeführt wird, ist es ratsam, von vornherein eine solche Rechnungen zu verlangen, in der die Arbeitskosten entsprechend aufgeschlüsselt sind.

4 Entscheidung

BFH, Urteil v. 13.5.2020, VI R 7/18

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