Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 über die Vorschüsse zur Kostentragung sowie der Erhaltungsrücklage und anderer gebildeter Rücklagen. Die Wohnungseigentümer können also neben der Erhaltungsrücklage auch andere Rücklagen bilden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Da Beschlussklagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sind und somit sämtliche Wohnungseigentümer einschließlich dem Kläger von den die Gemeinschaft treffenden Kosten anteilig belastet sind, dürfte die Bildung einer Rücklage für Beschlussklagen in aller Regel ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

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