Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, welche Norm für die Bestimmung des Gebührenstreitwertes anzuwenden ist, wenn ein Wohnungseigentümer gegen einen angeblichen Beschluss vorgeht, obwohl die Wohnungseigentümer keinen Beschluss gefasst haben.

Streitigkeiten im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 WEG

Bei WEG-Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 - 3 WEG richten sich die Gebühren gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstandes. Dies sind §§ 3, 6 bis 9 ZPO.

Streitigkeiten im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG

Bei WEG-Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG ist der Wert hingegen nach § 49 GKG festzusetzen. Dies gilt auch für Klagen, die entsprechend § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG zu behandeln sind. So liegt es im Fall: Die Klage war gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Irrtum des K, es gebe einen Beschluss, war insoweit unbeachtlich. Das LG irrt also!

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

In der Versammlung und danach sollte für jeden Wohnungseigentümer zweifelsfrei klar sein, ob die Verwaltung über einen Gegenstand bloß informiert hat oder ob die Wohnungseigentümer zu dem Gegenstand einen Beschluss gefasst haben. Was gilt, muss durch die Erklärungen der Verwaltung in der Versammlung, in der Niederschrift und in der Beschluss-Sammlung unzweideutig klargestellt werden.

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