Einführung

Maßnahme gegen die hybride Antragstellung

Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, dessen Hauptziel in der Vermeidung hybrider Vollstreckungsanträge besteht, lag bereits im August des letzten Jahres vor und eigentlich war der Beschluss durch die Bundesregierung für den 22.11.2023 vorgesehen. Doch daraus wurde lange nichts. Nunmehr liegt aber der vom Bundeskabinett am 13.3.2024 beschlossene Gesetzentwurf dem Bundesrat zur Stellungnahme vor (BR-Drucks 124/24). Der Bundesrat wird über seine Stellungnahme in der Sitzung vom 26.4.2024 beschließen, sodass der Bundestag den Entwurf voraussichtlich vom 13. bis 17.5.2024 in erster Lesung berät. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte in einem ersten Überblick zusammengefasst, auf die sich die Praxis einstellen kann, aber auch vorbereitend muss. In den folgenden Ausgaben der FoVo werden die Einzelpunkte dann tiefer betrachtet.

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Hinweis

Das Gesetz soll am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Wenn es im Gesetzgebungsverfahren keine besonderen Hindernisse mehr gibt, könnte der Bundesrat es in der letzten Sitzung vor der Sommerpause, am 5.7.2024, beschließen, sodass es zum 1.9.2024 in Kraft treten könnte. Dies würde dann mit der beabsichtigten Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zusammenfallen und gut passen.

I. Checkliste: Hier schlägt die Bundesregierung Änderungen vor

Die Bundesregierung will die Antragstellung vereinfachen und Streitfragen einer Lösung zuführen. Dazu wird vorgeschlagen,

die Vollmachtsregelungen für die Prozess- und Verfahrensvollmacht in einem neuen § 752a ZPO und diejenigen zur Geldempfangsvollmacht in dem bisherigen § 753a ZPO zu konzentrieren;
die vereinfachten Vollstreckungsanträge nach § 754a ZPO (Gerichtsvollzieher) und § 829a ZPO (Forderungsvollstreckung) auf alle Vollstreckungstitel zu erweitern und die einschränkenden Bestimmungen weitgehend entfallen zu lassen;
als Folgeänderung alle Bestimmungen zu ändern, die Rechte und Pflichten des Gerichtsvollziehers vom Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung abhängig machen, und diese durch die ausreichende elektronische Übermittlung einer Kopie zu ersetzen;
Regelungen für sichere Übermittlungswege in der Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher zu schaffen.

II. Einiges einfacher bei den Vollmachten

Aus eins mach zwei: die Neuregelungen zu den Vollmachten

Die neue Regelung des § 752a ZPO betrifft ausschließlich die Verfahrensvollmacht für die Durchführung der Zwangsvollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher oder dem Vollstreckungsgericht bei der Mobiliarzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Die Vollmacht muss von Rechtsanwälten (§ 79 Abs. 2 S. 1), Verbraucherzentralen (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 3) sowie Inkassodienstleistern (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4) nicht vorgelegt, sondern muss (!) zumindest in Textform (§ 126b BGB) versichert werden. Das entspricht im Ausgang der bisherigen Regelung in § 753 ZPO, erweitert diese aber dahin, dass keine Wahlmöglichkeit besteht, statt der Versicherung die Urkunde vorzulegen.

 

Hinweis

Die neue Norm hat ausschließlich systematische Gründe, weil ab § 753 ZPO die Regelungen zur Vollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher beginnen, die Vollmachtsversicherung aber auch das Vollstreckungsgericht betrifft.

Erweiterung: Auch im Haftbefehlsverfahren genügt nun die Versicherung

§ 752a erweitert entgegen dem bisher ausdrücklichen Ausschluss in § 753a S. 2 ZPO die Option der Versicherung der Vollmacht auf das Verfahren über die Beantragung des Haftbefehls beim Vollstreckungsgericht wie im eigentlichen Verhaftungsverfahren. Ist die Versicherung schon gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben, der den Haftbefehlsantrag weiterreicht, genügt dies (BR-Drucks 124/24, S. 24).

 

Hinweis

Allerdings hat den Gesetzgeber der Mut dann verlassen, weil es weiterhin der Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels bedarf. Bei der Herausgabevollstreckung, insbesondere der Räumungsvollstreckung, wie der Immobiliarzwangsvollstreckung bedarf es weiterhin der Vorlage der Verfahrensvollmachten. Offensichtlich herrscht immer noch Angst vor der wirklichen Digitalisierung.

Wegfall der Kontrolle der Versicherung

Anders als noch in § 753a Abs. 4 ZPO ist eine Anforderung der Urkunde bei Zweifeln des Vollstreckungsorgans nicht mehr vorgesehen. Die Wirkung der Versicherung und des darin liegenden Nachweises der Vollmacht entfällt nur und erst mit der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht gegenüber dem Vollstreckungsorgan.

 

Hinweis

Dies darf allerdings keinesfalls dazu verleiten, eine falsche Versicherung abzugeben. Das könnte zivil-, berufs- und strafrechtliche Folgen haben.

Versicherung der Geldempfangsvollmacht nur beim Gerichtsvollzieher

Der BGH hatte am 5.7.2023 (VII ZB 35/21) entschieden, dass die Versicherung der Bevollmächtigung nach § 753a ZPO im Kontext mit der Angabe der Bankverbindung des Bevollmächtigten auch die Versicherung einer vorliegenden Geldempfangsvollmacht umfasst. Eine schriftliche Vollmacht muss dem Gerichtsvollzieher dann nicht mehr vorgelegt werden. Diese Entscheidung ...

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