Der richtige Weg, auch wenn es an der letzten Konsequenz fehlt

Der Gesetzgeber hat sich auf den richtigen Weg gemacht. In der Praxis hat sich bei den vereinfachten Vollstreckungsaufträgen nach § 754a ZPO und § 829a ZPO kein Missbrauch gezeigt, obwohl mit Vollstreckungsbescheiden bis 5.000 EUR der häufigste Vollstreckungstitel erfasst war. Leider hat den Gesetzgeber auf halbem Wege der Mut verlassen, um eine umfassende Digitalisierung zu ermöglichen. Er macht die Vollstreckung – etwa bei kombinierten Vollstreckungsaufträgen aus Räumungs- und Zahlungstiteln – weiterhin (zu) kompliziert.

Tatsächlich wäre es richtig gewesen, eine allgemeine Vorschrift zu schaffen, die über alle Vollstreckungsarten hinweg die elektronische Antragstellung unter Beifügung allein elektronischer Dokumente zugelassen hätte. Selbst im Erkenntnisverfahren werden regelmäßig, wenn nicht sogar nahezu ausschließlich Kopien und elektronische Dokumente dem Gericht zugänglich gemacht. Relevanter Missbrauch ist nicht zu sehen. Warum dies nicht auch im Vollstreckungsverfahren umfänglich greifen soll, erschließt sich nicht. Das BMJ spricht sehr viel über Bürokratieabbau, verpasst aber immer wieder Chancen, dem auch Raum zu geben. Der Hinweis auf den Schuldnerschutz greift nicht. Zum einen kann das Vollstreckungsorgan bei begründeten Zweifeln nachfassen, zum anderen hat der Schuldner eine Vielzahl von Rechtsschutzmöglichkeiten einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes, letztlich macht sich der Gläubiger schadensersatzpflichtig, wenn er bewusst fehlerhaft vollstreckt und dadurch einen Schaden verursacht.

Es bleibt die Hoffnung, dass der Mut im Parlament größer ist und noch weitere Schritte in Richtung Digitalisierung getan werden. FoVo wird den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens begleiten und vor dem Inkrafttreten die letztendlichen Regelungen darstellen.

Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel

FoVo 4/2024, S. 66 - 71

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