Besondere Angaben bei privilegierten Vollstreckungen

Werden Anträge nach § 850d oder § 850f Abs. 2 ZPO nach den Modulen Q oder S der Anlage 5 zur ZVFV gestellt, um eine privilegierte Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sind in Modul O Angaben über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Schuldners zu machen.

Soweit hierüber Belege vorliegen, kann es sinnvoll sein, diese dem Vollstreckungsantrag unmittelbar beizufügen. Dies vermeidet Nachfragen und sichert in der Praxis eine schnellere Entscheidung, weil die Angaben nicht infrage gestellt werden. Hierbei kann es sich etwa um Abschriften aus dem Personenstandsregister zu den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen (Ehegatte, Kinder, Eltern), Nachweise zum Familienstand sowie zur Erwerbstätigkeit der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen handeln.

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