Bei Beendigung des Mietverhältnisses steht oftmals nicht fest, ob und ggf. in welcher Höhe Betriebskosten entstehen. Dann stellt sich die Frage, ob der Vermieter die Kaution zurückbehalten darf, bis über die Betriebskosten abgerechnet ist. Der BGH vertritt die Ansicht, dass die Mietkaution alle – auch die noch nicht fälligen – Ansprüche des Vermieters sichert, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben. Dazu gehören auch Ansprüche aus einer noch zu erstellenden Betriebskostenabrechnung. Es steht den Parteien frei, etwas anderes zu vereinbaren. Wird eine solche Vereinbarung aber nicht getroffen, so gilt kraft Gesetzes ein umfassender Sicherungszweck.[1]

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